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460 2013 93

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Januar 2014 (460 13 93)

Basel-Landschaft · 2013-01-22 · Deutsch BL

Mord

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisantrag

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

E. 1.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach der Beschuldigte in seiner Berufung nicht den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, sondern lediglich die qualifizierte Verurteilung wegen Mordes und die mit einer allenfalls differenzierten rechtlichen Würdigung im Zusammenhang stehende Strafzumessung sowie die Höhe der im Grundsatz anerkannten Genugtuungsforderungen anficht, sind auch nur diese Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

E. 1.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholt der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft seinen bereits in der Berufungsantwort gestellten und von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 abgewiesenen Verfahrensantrag, es sei I. als Zeuge zu befragen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a); die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b); oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist I. bereits am 2. August 2010 von der Polizei Basel-Landschaft telefonisch (act. 1031 f.) und am 6. August 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim schriftlich (act. 1035 ff.) und zeitlich nahe zu den Ereignissen in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 als Zeuge einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Zeuge auf entsprechende Frage hin in genügender Klarheit ausgeführt, er habe von der konkreten Auseinandersetzung nicht viel mitbekommen (Frage 6) und namentlich auch keine Rempelei zwischen den in Frage stehenden Personen gesehen (Frage 18); er sei sich nur sicher, dass der Täter zuerst weiter gelaufen und dann zurückgekommen sei und dass das Opfer stehen geblieben und dem Täter wie nachgeschaut habe, als dieser weiter gelaufen sei (Fragen 19 und 20). Es ist nicht zu erwarten, dass zum heutigen Zeitpunkt, dreieinhalb Jahre nach den inkriminierten Ereignissen, vom Zeugen neue, glaubhafte und verfahrensrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies umso weniger, als sich die ganze Situation für den Zeugen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung nicht als prägendes Ereignis dargestellt hat. Daraus folgt, dass der Antrag der Privatklägerschaft erneut abzuweisen ist.

E. 2 Stellungnahmen der Parteien

E. 2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen in Bezug auf sein Verhältnis zum Opfer in den Wochen vor der Tat, die Geschehnisse unmittelbar vor der Tat und die Aussagen des medizinischen Sachverständigen anlässlich der Strafgerichtsverhandlung. Bezüglich des Verhältnisses zwischen ihm und dem Opfer in den Wochen vor der Tat sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Vorliegen eines weitergehenden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses verneint werde, klar aktenwidrig. Angesichts der Fülle von Aussagen und Belegen habe sehr wohl ein massives Zerwürfnis bestanden, ansonsten er und seine Familie nicht alle Hebel in Bewegung gesetzt hätten, um dieser Auseinandersetzung zu begegnen. Hinsichtlich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat würden von der Vorinstanz wichtige Aussagen des Zeugen I. nicht wiedergegeben, welcher klar gesagt habe, dass keine Rempelei erfolgt sei. Das Strafgericht messe den Depositionen der Ehefrau des Opfers höheres Gewicht zu als dem einzig objektiven Beweismittel, nämlich der Aussage des unbeteiligten Zeugen I. , was nicht statthaft und als fehlende Unvoreingenommenheit ihm gegenüber zu werten sei. Im Zweifel hätte die Vorinstanz annehmen müssen, dass keine Rempelei erfolgt sei und das Opfer zuerst den Beschuldigten angesprochen habe. Aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Opfers stehe übrigens fest, dass das Opfer – bevor das Messer ins Spiel gekommen sei – ebenfalls Tätlichkeiten verübt habe. Das Strafgericht habe den Beschuldigten damit zu Unrecht als Provokateur charakterisiert. Des Weiteren sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz das forensischpsychiatrische Gutachten und die Aussagen des Sachverständigen einzig unter dem Aspekt der Schuldfähigkeit betrachtet habe, nicht jedoch unter demjenigen der Gemütslage des Beschuldigten im Zeit- punkt der Tat. Ausserdem habe das Strafgericht die Ausführungen des Sachverständigen entweder nicht richtig zitiert oder ganz weggelassen. Dr. J. habe in seinem Gutachten darauf verwiesen, dass der Wegfall sedierender Elemente eine gewisse Senkung von Hemmungsfaktoren habe bewirken und damit sehr wohl von Relevanz für das Tatgeschehen habe sein können. Zudem habe er anlässlich der Strafgerichtsverhandlung erklärt, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Depression, des problematischen Vorlebens und der schwierigen aktuellen Lebensumstände ein wandelnder Dampfkessel gewesen. Diese zwei Feststellungen würden von der Vorinstanz bei der Prüfung der Totschlagsvariante schlicht übergangen. Ebenso habe der erste Sachverständige, Dr. K. , einen Affekt bei der Tatausführung durchaus in Betracht gezogen und diskutiert und schliesslich lediglich aufgrund von Äusserlichkeiten verworfen. Es verbiete sich jedoch, einen Affekt aufgrund dieser Äusserlichkeiten des Tatablaufs auszuschliessen. Im Hinblick auf die Qualifikation der Tat sei das Strafgericht offensichtlich aufgrund des Ergebnisses der Tat nicht mehr in der Lage gewesen, die Gesamtsituation objektiv und unvoreingenommen zu würdigen. Auch das sogenannte zweizeitige Vorgehen sei nicht nachgewiesen und dem Beschuldigten werde pauschal das Mordelement der Kaltblütigkeit vorgeworfen. Wenn die Vorinstanz vom Zuendeführen der Tat spreche, werde zu Ungunsten des Beschuldigten ein nicht nachgewiesener Handlungsablauf bejaht. Übersehen werde dabei, dass selbst bei dessen Nachweis die Annahme eines Affektes oder einer affektähnlichen Gemütsbewegung nicht ausgeschlossen sei. Im Resultat spreche eine Fülle von Hinweisen weit eher für das Vorliegen eines Totschlages denn eines Mordes.

E. 2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen der Ansicht, die Qualifikation des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes als Mord und das ausgefällte Strafmass sowie die Höhe der Genugtuungsforderungen seien richtig. Bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in den Wochen vor der Tat habe die Vorinstanz zu Recht ein weitergehendes, d.h. die Stufe des Alltäglichen übersteigendes, Zerwürfnis verneint und daraus gefolgert, dass das unbestrittenermassen bestehende nachbarschaftliche Streitverhältnis kein Ausmass angenommen habe, welches eine Tötung im Affekt zu begründen vermögen hätte. Hinsichtlich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat sei die Feststellung des Beschuldigten, wonach der Zeuge I. klar sagen könne, dass keine Rempelei stattgefunden habe, falsch. Vielmehr habe dieser lediglich ausgesagt, er habe die Rempelei nicht gesehen. Um die vom Beschuldigten geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Ehefrau des Opfers zu erhärten, müssten diese im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen I. stehen, was aber eindeutig nicht der Fall sei. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Medikamentes Seroquel sei festzustellen, dass ein allfälliger medikamentöser Einfluss auf die Tat nur dann eine Rolle hätte spielen können, wenn die Einnahme nicht in der üblichen Regelmässigkeit erfolgt wäre. In casu seien aber die Einnahmetermine bzw. die Zeitabstände zwischen den Einnahmen eingehalten worden, nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen das Medikament immer erst ungefähr eine halbe Stunde vor dem Schlafengehen genommen habe. Auch sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte trotz regelmässiger Einnahme von Seroquel und unter der Wirkung des Antidepressivums Trimpramin explodiert sei. In Bezug auf das Mittragen des Messers könne zwar allein die Verwendung einer Waffe bei der Tatbegehung noch kein Grund für den Ausschluss einer Affekthandlung sein, hingegen deute dieses Verhalten auf ein planmässiges und damit nicht affektives Handeln hin. Bezüglich der Tatqualifikation sei nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen der Ehefrau des Opfers anzuzweifeln sei. Somit seien die Provokation des Beschuldigten und das zweizeitige Vorgehen bei der Tat als erstellt zu erachten. Mit diesem erwiesenen Vorgehen könne in Verbindung mit der Verwendung des mitgetragenen Messers eine affektähnliche Gemütsbewegung definitiv ausgeschlossen werden. Selbst wenn dem Beschuldigten aber ein Affekt oder eine affektähnliche Gemütsbewegung bei der Tatbegehung zuerkannt würde, würde dies praxisgemäss die Qualifikation der Tat als Mord nicht per se ausschliessen.

E. 2.3 Die Privatkläger sind im Wesentlichen der Ansicht, bei der Auflistung der vom Beschuldigten zitierten Aussagen handle es sich grösstenteils nicht um Zeugenaussagen, sondern vielmehr um Depositionen des Beschuldigten selbst und um Aussagen von Auskunftspersonen. Ausserdem gehe es dabei lediglich um einseitig ausgewählte und aus dem Zusammenhang gerissene Äusserungen, von denen ausgegangen werde, dass sie für den vom Beschuldigten vertretenen Standpunkt günstig seien. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in den Wochen vor der Tat sei es eine Tatsache, wonach das Strafgericht durchaus davon ausgegangen sei, dass ein nachbarschaftlicher Konflikt bestanden habe und der Beschuldigte sich durch das Verhalten des Opfers in seiner Ehre verletzt gefühlt haben könnte. Es könne aber keine Rede sein von einem aussergewöhnlich grossen nachbarschaftlichen Zerwürfnis und dass bereits Wochen vor dem Tatabend massive Spannungen zwischen den beiden Parteien bestanden hätten. Bezüglich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeugen I. keinesfalls geeignet seien, die stets gleichbleibende und glaubhafte Aussage der Ehefrau des Opfers zu widerlegen, wonach der Beschuldigte dieses beim Vorbeigehen absichtlich mit der Schulter angerempelt habe. Zum einen habe zum Zeitpunkt des Vorbeigehens die Aufmerksamkeit des Zeugen weder auf dem Beschuldigten noch auf dem Opfer gelegen, zum anderen sei auch nicht klar, was der Zeuge unter dem Begriff "Rempelei" überhaupt verstanden habe. Betreffend der Qualifikation der Tat gebe es keine Zweifel, dass diese einen Mord darstelle, dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Opfer beim Vorbeigehen angerempelt habe und auch unabhängig davon, ob seitens des Opfers allenfalls kränkende oder zumindest als kränkend empfundene Äusserungen gefallen sein könnten. Die Tat stelle eine äusserst egoistische und aussergewöhnlich krasse Missachtung und Geringschätzung fremden Lebens zur Durchsetzung eigener, nicht nachvollziehbarer Interessen dar. Es handle sich um eine kaltblütige, äusserst brutale und hemmungslose Tat, welche die Züge einer eigentlichen Hinrichtung trage. Der Beschuldigte habe vor den Augen der Ehefrau des Opfers und in Anwesenheit des Kleinkindes mit erheblichem Kraftaufwand mit dem Messer auf besonders sensible Körperteile des Opfers eingestochen und auch nicht damit aufgehört, als dieses schwer verletzt am Boden gelegen habe und sich nicht mehr zur Wehr habe setzen können. Trotz der Schreie und Hilferufe der verzweifelten Ehefrau des Opfers habe er erst von diesem abgelassen, als er realisiert habe, dass eine dritte Person habe zu Hilfe kommen wollen.

E. 3 Würdigung der Rügen des Beschuldigten in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilen-de Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). 3.2.1. Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Der polizeiliche Ermittlungsbericht vom 28. Oktober 2010 (act. 681 ff.), der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Februar 2011 (act. 1329 ff.) und derjenige vom 3. Februar 2011 (act. 1309 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft vom 28. Juli 2010 (act. 887 ff.), vom 3. August 2010 (act. 955 ff.), vom 12. August 2010 (act. 1051 ff.), vom 25. August 2010 (act. 1099 ff.) und vom 17. September 2010 bei der Tatrekonstruktion (act. 1201 ff.), anlässlich der Einvernahmen durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 28. Juli 2010 (act. 203 ff.) und vom 10. Dezember 2010 (act. 1297 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 2031 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen der Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Juli 2010 (act. 907 ff.), die Depositionen der Ehefrau des Opfers als Zeugin gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 29. Juli 2010 (act. 939 ff.), vom 5. August 2010 (act. 1013 ff.) und vom 17. September 2010 anlässlich der Tatrekonstruktion (act. 1179 ff.), die Aussagen des Zeugen I. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 2. August 2010 (act. 1031) und gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 6. August 2010 (act. 1035 ff.), diejenigen der Zeugin L. gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 4. August 2010 (act. 997 ff.) und diejenigen der Zeugin M. gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 17. August 2010 (act. 1081 ff.), die Depositionen der Auskunftspersonen H. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011 (act. 1721 ff.) und B. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Juni 2011 (act. 1735 ff.), die Depositionen von N. vom 28. Juli 2010 (act. 859 f.), diejenigen von O. vom 28. Juli 2010 (act. 987 f.) und diejenigen von P. sowie Q. vom 5. August 2010 (act. 1009 f.), allesamt gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, des Weiteren das Sektionsprotokoll und vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 28. Juli 2010 (act. 765 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des IRM vom 5. August 2010 (act. 1265 f.) und dasjenige vom 16. August 2010 (act. 1093 ff.), das forensische Abschlussgutachten des IRM vom 11. November 2010 (act. 1241 ff.), das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 5. November 2010 (act. 35 ff.), die ergänzende Stellungnahme der UPK vom 21. Juni 2011 (act. 1701 f.), der Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal (KPK) vom 10. August 2010 (act. 139 ff.), das Schreiben von Dr. med. R. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie in X. , vom 4. Dezember 2010 (act. 152/11 ff.), das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. J. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater SGFP in Y. , vom 31. Oktober 2012 (act. 152/35 ff.), die ergänzende Stellungnahme von Dr. J. vom 11. Januar 2013 (act. 152/117 ff.) sowie schliesslich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 2013 ff.). 3.2.2. Die Vorinstanz hat diese Würdigung in ihrer Erwägung II.1 auf den Seiten 5 bis 38 des Urteils vom 22. Januar 2013 vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der objektiven Beweise und der äusserst glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei (E. 1.3 S. 30 ff., insbesondere S. 37). Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die einzige Tatzeugin, die Ehefrau des Opfers, in allen ihren (drei) Einvernahmen im Kerngehalt konstante, nachvollziehbare und – soweit belegbar – sowohl mit den Aussagen des Zeugen I. als auch mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen übereinstimmende Ausführungen getätigt hat, wie z.B. hinsichtlich des Umstandes, wonach ihr Ehemann während der Auseinandersetzung einen Schlüsselbund in der Hand gehalten habe. Auch sind ihre Darlegungen unter Einbezug eigener psychischer Vorgänge als detailreich und anschaulich zu bezeichnen und es sind weder erkennbare Einflüsse von dritter Seite auszumachen noch versucht die Zeugin, den Beschuldigten einseitig und übermässig zu belasten. Ganz im Gegensatz zum Beschuldigten macht die Zeugin trotz des für sie überaus dramatischen Vorfalles zudem keinerlei Erinnerungslücken geltend. Allfällige einzelne Divergenzen in den Aussagen der Zeugin sind im Bereich des Üblichen anzusiedeln und betreffen ohnehin nur das Randgeschehen. Auf der anderen Seite macht der Beschuldigte des Öfteren und selektiv das Vorliegen einer Amnesie geltend, ohne dass hierfür aus forensischpsychiatrischer Sicht ein nachvollziehbarer Grund angezeigt wäre. Ausserdem hat er in seinen zahlreichen Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht wiederholt Aussagen getätigt, welche in sich selbst mit Widersprüchen behaftet sind und darüber hinaus teilweise auch den objektiven Beweisen widersprechen, wie z.B. hinsichtlich der Frage, wie er im Verlaufe der Auseinandersetzung sein Mobiltelefon verloren hat, welches neben dem Opfer auf der Strasse gefunden worden ist. Infolgedessen müssen die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf das Tatgeschehen als unglaubhaft qualifiziert werden, soweit sie nicht sogar als offensichtliche Schutzbehauptungen einzustufen sind. An diesem Resultat vermögen die Einwendungen des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen ist diesen was folgt zu entgegnen: 3.2.3 Hinsichtlich der Wertung des nachbarschaftlichen Verhältnisses in den Wochen vor der Tat ist zunächst davon auszugehen, dass es zwischen den Familien des Beschuldigten und des Opfers durchaus nachbarschaftliche Spannungen gegeben hat, beispielsweise im Hinblick auf Kinderlärm und die Benutzung der Waschküche. Welchen Inhalt und vor allem welche Intensität diese Spannungen gehabt bzw. erreicht haben, wird von den beiden Parteien sehr unterschiedlich dargestellt. Während die Familie des Opfers das nachbarschaftliche Verhältnis als im üblichen Rahmen schildert, ist die Familie des Beschuldigten und vor allem auch dieser selbst der Ansicht, das Opfer und dessen Familie habe Ärger verursacht, namentlich habe das Opfer die Ehefrau des Beschuldigten im Rahmen einer Auseinandersetzung als "Schlampe" oder "Hure" betitelt. In sorgfältiger Würdigung aller in diesem Zusammenhang massgeblichen Aussagen –sowohl auf Seiten des Beschuldigten als auch auf Seiten des Opfers und von unabhängiger Seite wie diejenige der weiteren Hausbewohner und der Hausverwaltung – sieht das Kantonsgericht jedoch keine Veranlassung, von den Erkenntnissen der Vorinstanz (E. II.2.2.2 S. 45), wonach in casu kein weitergehendes nachbarschaftliches Zerwürfnis bestanden habe, abzuweichen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es zwischen dem Opfer und der Ehefrau des Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist; hierfür spricht neben den Depositionen der Familie des Beschuldigten unter anderem auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten am 30. Juni 2010 um 20:29 Uhr die Polizei angerufen hat, wie sich aus dem Verbindungsnachweis ihres Telekommunikationsanbieters ergibt. Andererseits wird diese Behauptung von Seiten der Opferfamilie und von der Opferfamilie nahestehenden Personen –welche das Opfer allgemein als sehr freundlich beschrieben haben – mit Nachdruck bestritten und es liegt der Polizei überdies keine Anzeige wegen Ehrverletzung vor. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift offenbar davon ausgeht, dass die Beschimpfung der Ehefrau des Beschuldigten durch das Opfer als erstellt zu gelten hat, indem sie darlegt, das Opfer habe im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung Anfang Juli 2010 die Ehefrau des Beschuldigten als "Schlampe" bzw. "Hure" beleidigt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann aufgrund der objektiven Beweislage dieser Umstand durchaus als fraglich gelten. In Nachachtung des Akkusationsprinzips (Art. 350 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) sowie des Umstandes, dass in casu ausschliesslich eine Berufung seitens des Beschuldigten vorliegt, belässt es das Kantonsgericht in der Folge aber trotz der diversen gegenteiligen Aussagen dabei, das Vorhandensein einer Beschimpfung zumindest in Frage zu stellen. Insofern geht das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz bei der weiteren Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts von einer angeblichen Beleidigung aus. Selbst wenn jedoch vom Vorhandensein einer Beschimpfung auszugehen wäre, hätte dieser Umstand keinen Einfluss auf die nachfolgenden Erwägungen, namentlich die Qualifikation der Tat (vgl. nachfolgend E. 4.2.3), nachdem diese angebliche Beschimpfung bereits ca. vier Wochen vor der Tat erfolgt ist und dadurch keine Affekthandlung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt erklärbar wäre. Im Übrigen führt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass nachbarschaftliche Konflikte als alltägliche Störungen im Zusammenleben sehr häufig vorkommen würden und am Tatabend keine vom Opfer ausgehende objektiv nachvollziehbare Kränkung stattgefunden habe, welche einen Affekt ausgelöst haben könnte. Schliesslich widerspricht sich der Beschuldigte selbst, indem er einerseits in der Berufung ausführt, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines weitergehenden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses zu Unrecht verneint, andererseits aber anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht darlegt, die Opferfamilie habe zwar manchmal bis spät am Abend Wäsche gewaschen und er bzw. seine Ehefrau seien zweimal wegen Kinderlärms zu ihnen gegangen, sie hätten jedoch abgesehen von der angeblichen Beleidigung keine Probleme miteinander gehabt (Protokoll KG S. 8). Ungeachtet dessen würde selbst das Vorliegen einer (nicht entschuldbaren) Affekthandlung den Tatbestand des Mordes nicht ausschliessen (vgl. unten E. 4.1). 3.2.4 In Bezug auf die Geschehnisse unmittelbar vor der Tat versucht der Beschuldigte, die Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen der Ehefrau des Opfers in Frage zu stellen, indem er ausführt, die Depositionen des Zeugen I. stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Ehefrau des Opfers, nachdem dieser keine Rempelei gesehen habe. Diese Ansicht ist jedoch ohne Zweifel nicht zutreffend. Der Zeuge I. hat anlässlich seiner Befragung vom 6. August 2010 (act. 1035 ff.) ausgeführt, er habe von der konkreten Auseinandersetzung nicht viel mitbekommen (Frage 6) und namentlich auch keine Rempelei zwischen den betreffenden Personen gesehen (Frage 18); er sei sich nur sicher, dass der Täter zuerst weiter gelaufen und dann zurückgekommen sei und dass das Opfer stehen geblieben und dem Täter wie nachgeschaut habe, als dieser weiter gelaufen sei (Fragen 19 und 20). Des Weiteren hat der Zeuge ausgeführt, der Täter sei einfach an den beiden vorbeigegangen, er könne nicht genau sagen, ob dieser zwischen den beiden hindurch gegangen sei (Frage 15). Ebenso habe er nicht mitbekommen, ob der Täter oder das Opfer zuerst etwas gesagt habe (Frage 16). Der Zeuge hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, er könne bestätigen, dass keine Rempelei zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer stattgefunden habe. Gerichtsnotorisch bedeutet die Tatsache, dass ein Zeuge ein Geschehnis aufgrund der konkreten Umstände nicht gesehen hat, im Resultat nicht auch, dass dieses Geschehnis tatsächlich nicht passiert ist. Insofern ist die Schlussfolgerung des Beschuldigten, dass die Rempelei deshalb nicht stattgefunden habe, weil diese vom Zeugen nicht wahrgenommen worden sei, offensichtlich nicht korrekt. Demnach widersprechen die Aussagen des Zeugen I. keinesfalls den stringenten Darlegungen der Ehefrau des Opfers, vielmehr stützen sie diese beispielsweise bezüglich des Umstandes, wonach der Beschuldigte zuerst am Opfer vorbei gelaufen und dann zurückgekommen sei, nachdem dieses stehen geblieben sei und dem Täter nachgeschaut habe. Nach Gesagtem hat die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen I. korrekt gewürdigt und in der Folge auch in diesem Punkt bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu Recht auf die glaubhaften Darlegungen der Ehefrau des Opfers abgestellt. Im Gegensatz dazu sind nur schon die Depositionen des Beschuldigten zur Frage, wie er der Familie des Opfers begegnet ist, nicht gleichlautend, indem er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf entsprechende Frage geantwortet hat, man habe ihm Platz gemacht, damit er habe vorbeigehen können (act. 2075), während er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht behauptet, die tamilische Familie sei ihm auf dem Trottoir nicht ausgewichen und habe ihm keinen Platz gemacht (Protokoll KG S. 5). Demzufolge ist auch bezüglich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat ohne Weiteres von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3.2.5 Im Hinblick auf die vom Beschuldigten bemängelte Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Medikamentes Seroquel auf seinen Gemütszustand und die Tat ist zunächst auf die Ausführungen des Beschuldigten selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu verweisen, wonach er das Medikament normalerweise am Abend gegen 22 Uhr oder 23 Uhr einnehme, bevor er ins Bett gehe (act. 2071). Am Tatabend hat der Beschuldigte somit nicht auf die tägliche Dosis Seroquel verzichtet, vielmehr hat er diese noch nicht eingenommen, weil er um 23:45 Uhr und damit zu einem späteren Zeitpunkt als demjenigen der üblichen Einnahme unterwegs gewesen ist. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Tatabend betreffend die Einnahme des Medikamentes nicht im Geringsten von anderen Abenden unterschieden habe, nicht zu beanstanden. Sodann hat sich Dr. J. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 2037 ff.) mit der Frage des Einflusses von Seroquel explizit auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, bei Antidepressiva sei in der Regel nach einigen Wochen im Blut ein stabiler Medikamentenspiegel erreicht und durch das Weglassen einer einzelnen Tablette komme es zu keiner gravierenden Schwankung im Spiegel bzw. wenn man solche Medikamente längere Zeit einnehme, komme es durch das Weglassen einer einzelnen Dosis zu keiner gravierenden Störung. Das Neuroleptikum Seroquel werde häufig eingesetzt, um die Wirkung von Antidepressiva zu steigern. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass irgendeine Medikation die Tat verhindert hätte. Die Einnahme oder Nichteinnahme von Antidepressiva oder Neuroleptika habe keinen Einfluss gehabt. Die Aussage von Dr. R. , wonach die Tat nicht geschehen wäre, wenn der Beschuldigte seine Medikamente genommen hätte, könne man aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigen. Wie bereits Dr. K. ausgeführt habe, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische Störung ergeben, die zu einer derartigen Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt hätte führen können. Seines Erachtens handle es sich bei Seroquel um ein sehr verträgliches Medikament, das nicht sehr stark wirke im Vergleich zu den klassischen Neuroleptika. Die Aussage von Dr. K. , wonach der Wegfall der sedierenden Medikamente allenfalls eine gewisse Senkung von Hemmungsfaktoren bewirken könnte, sei wissenschaftlich nicht wirklich schlüssig herzuleiten. Erfahrungsgemäss würden kurze Unterbrüche kaum je eine Rolle spielen, wenn jemand über längere Zeit gut eingestellt sei. Dass die Medikation beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in casu gut eingestellt gewesen ist, beweist im Übrigen das forensischtoxikologische Gutachten des IRM vom 16. August 2010, in welchem dargelegt wird, das im Urin und Blut festgestellte Trimipramin sei der Wirkstoff mehrerer Antidepressiva wie z.B. Surmontil, wobei die Trimipramin-Konzentration von 32 Mikrogramm pro Liter im therapeutischen Bereich liege und die Angabe des Beschuldigten, regelmässig ein Antidepressivum einzunehmen, bestätige (act. 1095). Des Weiteren weist Dr. J. im Hinblick auf das Schreiben von Dr. R. vom 4. Dezember 2010 und dessen Erwägung, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Einnahme der verordneten Medikamente die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in einem Streitfall verbessert haben könnte, in seinem Gutachten zu Recht darauf hin, dass es sich beim Schreiben von Dr. R. nicht um eine gutachterliche Stellungnahme handle und dieser überdies jahrelang der behandelnde Therapeut des Beschuldigten gewesen sei, womit dessen Ausführungen für das Gericht nicht den gleichen Stellenwert beanspruchen können wie die überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen. Ebenso führt Dr. J. aus, die Frage, ob eine weitere Verbesserung der Steuerungsfähigkeit durch die Einnahme aller Medikamente eingetreten wäre, erscheine aus forensischpsychiatrischer Sicht nicht sinnvoll beantwortbar (act. 152/101 f.). Abgesehen von diesen Einwendungen durch Dr. J. ist zu beachten, dass Dr. R. ausdrücklich festhält, es sei zu bejahen, dass es für den Zustand des Beschuldigten allenfalls wesentlich gewesen sein könnte, dass dieser am Vorabend des Tattages seine Medikation nicht eingenommen habe (act. 152/15). Selbst für Dr. R. ist es damit zu keinem Zeitpunkt um die Frage gegangen, ob die allenfalls unvollständige Medikation am Tattag selbst die Tat beeinflusst haben könnte. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es erstens nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte am Tattag entgegen seinen üblichen Gewohnheiten eine Dosis des Neuroleptikums Seroquel weggelassen hat, dass zweitens selbst durch das Weglassen einer einzelnen Dosis keine gravierende Störung zu erwarten wäre und dass drittens der Blutspiegel bezüglich der Antidepressiva sich fraglos im therapeutischen Bereich bewegt hat. In der Folge liegen aus medizinischer Sicht keine Hinweise vor, dass die Medikation einen Einfluss auf allfällige Stimmungsschwankungen bzw. eine Senkung der Hemmschwelle des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gehabt hätte. Dass der Beschuldigte schliesslich von Dr. J. als ein wandelnder "Dampfkessel" bezeichnet worden ist, mag zutreffend sein, erscheint jedoch insofern als irrelevant, als es nichts daran ändert, dass ebenfalls gemäss Dr. J. unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Tatzeitpunkt keine schwere psychische Störung vorgelegen hat und sich keine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herleiten lässt (act. 2045). 3.2.6 Nicht vollumfänglich einig geht das Kantonsgericht mit der Erwägung, wonach das Mitführen des Tatmessers einen Rückschluss auf eine Zielplanung zulasse. Zwar stellt die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, er habe das Stellmesser infolge eines Picknicks aus der Woche vor der Tat dabei gehabt, so offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, dass sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. Nicht zu widerlegen ist jedoch die wiederholt vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, wonach dieser das Messer zu seiner Selbstverteidigung als Schutz gegen die Familie des Ex-Ehemannes seiner Ehefrau mit sich getragen habe. Gestützt auf diese Erklärung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer regelmässig auf sich geführt hat, ohne dass hierfür ein primärer Zusammenhang zur inkriminierten Tat erkennbar wäre. Ohne einen solchen konkreten Zusammenhang lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts aus dem blossen Umstand, dass jemand ein Messer mitführt, lediglich ableiten, diese Person verfüge über eine generelle Gewaltbereitschaft, er stellt jedoch per se ohne weitere Anhaltspunkte keinen Hinweis auf ein Qualifikationsmerkmal im Bereich der Tötungsdelikte dar. Zu beachten ist diesbezüglich zudem, dass der Beschuldigte und das Opfer in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 zweifellos zufällig aufeinander getroffen sind, was ebenfalls gegen eine zielgerichtete Planmässigkeit spricht. Andererseits hat sich der Beschuldigte immerhin während der körperlichen Auseinandersetzung ganz offensichtlich an sein Messer erinnert und er hat dieses ohne Vorwarnung und ohne jegliches Zögern konsequent eingesetzt, indem er dem Opfer mit grosser Wucht insgesamt sieben Stich-bzw. Stichschnittverletzungen am Oberkörper und den unteren Extremitäten beigefügt hat. Zudem hat der Beschuldigte das Messer nach der Tat zielgerichtet versteckt, was dazu führte, dass dieses nur aufgrund eines Zufalls hat aufgefunden werden können. 3.2.7 Nach Gesagtem ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, von den überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers abzuweichen. Gestützt auf diese, die Tatortspuren sowie die medizinischen Befunde bleibt kein Raum für Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Demnach kann diesbezüglich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2011 (act. 1775 ff.) sowie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II.1.3 S. 30 ff.) verwiesen werden. Ebenso sind die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem privilegierten Tatbestand des Totschlags entgegen der Ansicht des Beschuldigten zu bestätigen, weshalb auch diesbezüglich auf die betreffenden Erwägungen zu verweisen ist (E. II.2.2 S. 44 f.).

E. 4 Tatbestand des Mordes

E. 4.1 Eine vorsätzliche Tötung begeht nach Art. 111 StGB, wer einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord gemäss Art. 112 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Der Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum anderen sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst worden ist. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss schliesst auch das Vorliegen eines (nicht entschuldbaren) Affekts den Tatbestand des Mordes nicht aus (TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). 4.2.1 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.2.7) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das zu beurteilende Tötungsdelikt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird. 4.2.2. Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung dieses Tötungsdelikts ist gemäss dem inkriminierten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 dem Opfer, dessen Ehefrau sowie dem jüngsten, eineinhalb jährigen, Kind zufällig begegnet ist, beim Vorbeigehen das Opfer bewusst angerempelt hat, sich ein paar Schritte entfernt hat und dann wieder zum Opfer zurückgekehrt ist, dieses zuerst in eine verbale und danach physische Auseinandersetzung auf dem Trottoir verwickelt hat, in deren Verlauf sein in der Umhängetasche mitgeführtes Stellmesser hervorgeholt und ohne Vorwarnung wiederholt und teilweise mit grosser Wucht auf den Oberkörper und die unteren Extremitäten des Opfers eingestochen hat, sich dann wiederum einige Schritte entfernt hat, bevor er erneut auf das inzwischen schwer verletzte und auf der Strasse liegende Opfer zugetreten ist und nochmals mindestens einmal auf dieses eingestochen hat, bevor er schliesslich aufgrund des Hinzutretens einer unbeteiligten Drittperson nach Hause geflüchtet ist und unterwegs die Tatwaffe versteckt hat. Wie bereits vorgängig dargelegt, stützt sich dieser Tatablauf auf die sehr glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers sowie diejenigen des Zeugen I. , die rechtsmedizinischen Befunde und das Spurenbild am Tatort, namentlich den Fundort des Mobiltelefons des Beschuldigten in der Nähe der Endstellung des Opfers auf der Strasse. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist damit auch der zweizeitige Tatablauf ohne Weiteres erstellt. 4.2.3 Die besondere Skrupellosigkeit als qualifizierendes Merkmal des Mordtatbestandes ergibt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts in einer Gesamtwürdigung der Tatumstände in casu vor allem aus drei Aspekten, betreffend sowohl den Beweggrund als auch die Tatausführung: Erstens dem nichtigen Anlass für einen derartigen Gewaltakt, zweitens der Anzahl der insgesamt sieben, zum Teil mit erheblicher Wucht ausgeführten Stiche, wovon drei in den Oberkörper (act. 793), und drittens insbesondere dem nochmaligen Zustechen, obwohl das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar schwer verletzt und absolut hilflos auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte eigentlich bereits von diesem abgelassen hat. Dazu gesellt sich der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat unmittelbar vor den Augen der Ehefrau des Opfers und des eineinhalb jährigen Kindes ausgeführt hat, was als besondere seelische Brutalität zu bezeichnen ist (vgl. Trechsel , a.a.O., N 18 zu Art. 112 StGB, mit Hinweis). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die körperliche Auseinandersetzung mit dem Opfer selber provoziert hat, indem er dieses im Vorbeigehen zunächst angerempelt und anschliessend dessen Reaktion auf die Rempelei als Vorwand zur nachfolgenden Eskalation der Geschehnisse genutzt hat. Selbst wenn der Beschuldigte allenfalls tatsächlich nur deshalb zum Opfer zurückgekehrt ist, um mit diesem zu reden, obwohl die vorgängige Rempelei klar gegen diese Variante spricht, ändert sich nichts daran, dass er das Opfer nach kurzer verbaler und tätlicher Auseinandersetzung ohne Vorwarnung mit zahlreichen Messerstichen niedergestreckt und auch dann nicht aufgehört hat, als dieses komplett wehrlos gewesen ist. Mit diesem Verhalten lässt der Beschuldigte jegliche moralischen Bedenken und Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschen- lebens vermissen, was nur als Ausdruck einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens und damit als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB bezeichnet werden kann (vgl. Schwarzenegger , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 112, mit Hinweisen). Was den Anlass für die Tat anbelangt, ist kein eigentliches Tatmotiv des Beschuldigten klar nachvollziehbar. Entweder stellt die Tat eine Rache dar für die angebliche Beschimpfung seiner Ehefrau ungefähr einen Monat vorher – was aber von seinem Verteidiger insofern bestritten wird, als dieser in seinem Plädoyer vor dem Strafgericht geltend gemacht hat, die Aggression habe keinen vorrangigen Zusammenhang mit der Beleidigung, sondern sei einem Wutanfall entsprungen (act. 2177) – oder dann ist mangels einer Provokation seitens des Opfers schlicht keines ersichtlich. Sollte Rache für die angebliche Beschimpfung am Ursprung des Gewaltaktes stehen, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte seine Ehre bzw. diejenige seiner Ehefrau über das Leben des Opfers gestellt hat, was ohne Zweifel einen extrem egoistischen Akt und ein krasses Missverhältnis der Interessen darstellt und als genauso verwerflich zu gelten hat, wie die Tötung aus einem selber provozierten Streit heraus. Dass Rache einen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne der Mordqualifikation darstellt, ist sowohl in der herrschenden Lehre als auch in der Praxis völlig unbestritten (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 11 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Stratenwerth / Jenny / Bommer , Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2013, § 1 N 23, mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er es im Rahmen der physischen Auseinandersetzung nicht bei reiner körperlicher Gewalt oder allenfalls einem einzelnen Stich belassen hat, was wohl ausreichend gewesen wäre, den Streit zu seinen Gunsten zu beenden und seine Autorität und Ehre wiederherzustellen, vielmehr hat er die Tat in aller Konsequenz zu Ende geführt. Dieses konsequente Zuendeführen wird in der Doktrin einhellig als weiterer Indikator für ein besonders skrupelloses Handeln anerkannt (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Trechsel , a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Dies hat schliesslich darin gegipfelt, dass der Beschuldigte, nachdem der Streit längstens entschieden gewesen ist, noch einmal auf den am Boden liegenden Schwerverletzten zugegangen ist und im Sinne einer eigentlichen Hinrichtung wiederholt zugestochen hat, was man nur als ausserordentlich kaltblütig bezeichnen kann, was wiederum massiv zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Trechsel , a.a.O., N 13 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Stratenwerth / Jenny / Bommer , a.a.O., § 1 N 25, mit Hinweisen). Unter diesen Umständen spielt im Übrigen das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine zu vernachlässigende Rolle. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine Affekthandlung seitens des Beschuldigten vorhanden sind, weder aus medizinischer Sicht (act. 2065) noch aus dem konkreten Tatablauf, wie bereits die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Totschlag zu Recht festgestellt hat (E. II.2.2.2 S. 44 f.). Selbst wenn von einem Affekt auszugehen wäre, würde es sich hierbei nicht um einen entschuldbaren handeln, nachdem die allfällige heftige Gemütsbewegung bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen in casu nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Trechsel , a.a.O., N 9 zu Art. 113 StGB, mit Hinweisen). 4.2.4 Gemäss diesen Erwägungen steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass die vom Beschuldigten grundsätzlich zugestandene vorsätzliche Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist, womit das angefochtene Urteil in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

E. 5 Strafzumessung 5.1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des Mordes schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 112 StGB zwischen einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe liegt. Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, namentlich ist aus forensischpsychiatrischer Sicht keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt worden. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten der UPK vom 5. November 2010 festgehalten, zur Tatzeit habe beim Beschuldigten eine narzisstische und impulsive Persönlichkeitsakzentuierung vorgelegen, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht habe und keiner diagnostischen Kategorie des psychiatrischen ICD-10-Klassifikationsschemas entspreche, sondern unter ICD-10 Z73.1 als Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusse und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führe, einzuordnen sei. Es handle sich per se um ein Störungsbild leichten Ausmasses. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Tatzeit ein relevantes depressives Syndrom vorgelegen habe, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer remittierten Depression, allenfalls von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen. Des Weiteren seien die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten und seine Fähigkeit, nach bestehender Einsicht zu handeln, nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgehoben gewesen. Ebenso hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich seine Unrechtseinsichtsfähigkeit bzw. seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Störung forensisch relevant beeinträchtigt gewesen wären (act. 111 ff.). Zum gleichen Schluss kommt auch Dr. J. in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2012 (act. 152/91). 5.1.2 Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Ansonsten würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf das Gericht zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit einzig die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.4; 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2, mit Hinweisen). 5.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung führt der Beschuldigte aus, die Staatsanwaltschaft habe vor der Vorinstanz für eine Verurteilung wegen Mordes ein Strafmass von lediglich zwölf Jahren Freiheitsstrafe beantragt und er selber halte eine Strafe von acht Jahren wegen vorsätzlicher Tötung als angemessen. Bereits im Vergleich zum Antrag der Staatsanwaltschaft zeige sich, dass sich das Strafgericht – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation – von nicht sachgerechten Überlegungen habe leiten lassen. Selbst bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre angesichts der persönlichen Verhältnisse sowie aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe angemessen gewesen. Das erstinstanzliche Strafmass sei auch im Verhältnis zu ähnlichen Straftaten unverhältnismässig hart. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung erscheine im Vergleich zu der von der Staatsanwaltschaft wegen Mordes geforderten Freiheitsstrafe eine solche von acht Jahren als angemessen. 5.2.2 Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ursprünglich vor dem Strafgericht eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt hat, das erstinstanzlich verhängte Strafmass von 16 Jahren als angemessen. 5.3.1 Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, weshalb unter Einbezug der nachfolgenden Ergänzungen bzw. Anmerkungen grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. III. S. 48 ff.) verwiesen werden kann. Angesichts der vorliegenden Bestätigung der Verurteilung wegen Mordes erübrigen sich zudem weitergehende Ausführungen zu einem allfälligen tieferen Strafmass aufgrund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung. Nachdem der Beschuldigte überdies nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Strafmass im Verhältnis zu ähnlichen Straftaten unverhältnismässig hart sein soll, erfolgen diesbezüglich ebenfalls keine Erwägungen; dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Kantonsgericht nach Konsultation der einschlägigen Praxis keine vergleichsweise unverhältnismässige Härte im vorliegenden Fall zu erkennen vermag. 5.3.2 Es liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Hemmungslosigkeit und Brutalität des Vorgehens abhängt (vgl. BGer 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.4). In casu ist das Verhalten des Beschuldigten nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung menschlichen Lebens geprägt, sondern es setzt zudem eine hohe deliktische Energie voraus, indem dieser auch dann noch zugestochen hat, als das Opfer schon schwer verletzt und absolut wehrlos auf dem Boden gelegen hat und die physische Auseinandersetzung längstens zu seinen Gunsten entschieden gewesen ist. Der Beschuldigte lässt damit erkennen, dass er den Tötungsvorsatz unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat fraglos die umfassende Kontrolle über das Geschehen inne gehabt und hätte jederzeit die Auseinandersetzung beenden und das aufgrund der herausquellenden Gedärme und des hohen Blutverlustes erkennbar schwer verletzte Opfer in Ruhe lassen können, stattdessen hat er einer Hinrichtung gleich insgesamt siebenmal zugestochen. Als besonders grausam ist die Tatsache zu werten, dass der Beschuldigte das Opfer vor den Augen dessen Ehefrau und seines jüngsten Kindes getötet hat und sich auch nicht durch die Schreie der hilflosen Ehefrau von der Vollendung seiner Tat hat abhalten lassen. Gegen den Beschuldigten spricht des Weiteren seine komplette Uneinsichtigkeit, indem er die Hauptschuld der Geschehnisse dem Opfer anlastet und behauptet, sich lediglich gegen einen Angriff gewehrt zu haben, obwohl aufgrund der Beweisergebnisse für das Kantonsgericht zweifellos feststeht, dass der Beschuldigte die Geschehnisse zunächst provoziert und dann mit einem Unterbruch in der physischen Auseinandersetzung mit ausgeprägter Rücksichtslosigkeit konsequent zu Ende gebracht hat. Nicht nur übernimmt der Beschuldigte keine Verantwortung für seine Tat, er lässt darüber hinaus auch jegliche glaubhafte Empathie gegenüber dem Opfer, immerhin Vater dreier Kinder, und dessen Familie vermissen. So liegt nicht einmal der Versuch einer Entschuldigung bei der Opferfamilie vor. Reue ist ebenfalls nicht ersichtlich, dies würde ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraussetzen, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht auszugleichen (vgl. BGer 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1). Allenfalls ist in diesem Zusammenhang leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er grundsätzlich die Genugtuungsansprüche der Opferfamilie anerkennt, was sich in casu darin äussert, dass er der Opferhilfe den Betrag von CHF 20.-- pro Monat zurückzahlt. Dass der Beschuldigte keine Affekthandlung und keine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend machen kann, ist bereits hinlänglich dargelegt worden (vgl. oben E. 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 4.2.3, 5.1.1). Insofern ist auch die unbestrittene Tatsache, dass er psychisch vorbelastet ist, nicht strafmindernd zu seinen Gunsten zu werten. Gleiches gilt angesichts der erdrückenden Beweislage für sein Geständnis, welches überdies keinen Ausdruck von Einsicht und Reue beinhaltet. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist wiederum zu werten – soweit dies nicht bereits bei der Mordqualifikation zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt worden ist – dass die Tat zufolge des Fehlens eines nachvollziehbaren Motivs entweder als absolut sinnloses Kapitalverbrechen bezeichnet werden muss oder dann als Ausdruck völligen Desinteresses gegenüber den hiesigen Wertvorstellungen, obwohl der Beschuldigte seit 30 Jahren in der Schweiz lebt; so hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich zu verstehen gegeben, dass ihn ausschliesslich seine eigene Kultur interessiere (Protokoll KG S. 11). Nicht anzulasten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er den ärztlichen Empfehlungen nicht folgt sowie dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung selektiv hinter einer nicht indizierten Amnesie versteckt und mithin auch nicht aktiv geholfen hat, die Tatwaffe aufzufinden. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 113 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und sie namentlich das Recht hat, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Tut sie dies, kann ihr das selbstverständlich bei der Strafzumessung nicht belastend angerechnet werden. Nach diesen Erwägungen ist auch innerhalb des Mordtatbestandes von einem sehr schweren Verschulden auszugehen, was zur Folge hat, dass sich die vorliegend auszusprechende Strafe in der oberen Hälfte des möglichen Strafrahmens bewegen muss. Damit erweist sich im Übrigen in der Konsequenz die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht beantragte, an der unteren Grenze des gesetzlich Möglichen liegende Freiheitsstrafe von lediglich zwölf Jahren als unverhältnismässig tief. 5.3.3 In Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände geht das Kantonsgericht wie bereits dargelegt insgesamt ebenfalls von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen, des Verbots der "reformatio in peius" sowie vergleichbarer Praxis eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als schuld- und tatangemessen. Der Anrechnung der vom 28. Juli 2010 bis zum 18. Januar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von 176 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Januar 2011 steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge ist auch betreffend des Strafmasses die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

E. 6 Genugtuungsforderungen

E. 6.1 Nach Art. 122 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1); das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Abs. 2). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schaden-ersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR ( Annette Dolge , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9, N 32 und N 66 zu Art. 122 StPO, mit Hinweisen). Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 6.2.1 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung lediglich sinngemäss geltend, entsprechend einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung anstelle einer solchen wegen Mordes seien die Genugtuungssummen auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.--zu reduzieren. 6.2.2 Die Privatklägerschaft ist diesbezüglich hingegen der Ansicht, es werde vom Beschuldigten hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssummen nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.-- zu reduzieren seien. Somit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz zur Bemessung dieser Forderungen nicht zutreffend sein sollten. Abgesehen davon habe das Strafgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu Recht eine Verdoppelung der jeweiligen Basisgenugtuungsleistungen als angemessen beurteilt, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Zinsforderungen aufgrund dieser Verdoppelung abgewiesen worden seien.

E. 6.3 Bezüglich der vom Beschuldigten ebenfalls angefochtenen Genugtuungsforderungen ist zunächst festzustellen, dass dem Kantonsgericht keine substantiierte Rüge vorliegt, aus welchen Gründen die im Grundsatz anerkannten Forderungen in der Höhe zu korrigieren wären. Der Beschuldigte führt lediglich aus, entsprechend einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung statt Mordes seien die Genugtuungssummen auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.-- zu reduzieren. Angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung wegen Mordes kann insofern in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. V. S. 52 ff., insbesondere E. V.2.2) verwiesen werden. Nur am Rande ist deshalb zu bemerken, dass die zugesprochenen Summen von CHF 80'000.-- für die Ehefrau des Opfers und jeweils CHF 50'000.-- für die drei Kinder des Opfers im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zwar für schweizerische Verhältnisse tatsächlich relativ hoch sind, sich aber aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tat und der damit verbundenen überaus grossen seelischen Unbill dennoch ohne Weiteres in einem angemessenen Rahmen bewegen, soweit sich dies bei einer Tat wie der in casu zu beurteilenden überhaupt messen und festhalten lässt. Demnach ist auch bezüglich der Höhe der erstinstanzlich festgelegten Genugtuungsforderungen das angefochtene Urteil zu bestätigen, womit im Resultat die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 7 Kosten und Entschädigungen

E. 7.1 Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Berufung erübrigen sich an vorliegender Stelle Ausführungen zum (nicht angefochtenen) erstinstanzlichen Kostenentscheid und dieser ist ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang – indem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr entsprechend zehn Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 577.50 gehen zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar gemäss dessen Honorarnote vom 6. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 7'734.75 (30 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 180.--/h plus acht Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 161.80 und Mehrwertsteuer von CHF 572.95) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Schliesslich wird dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Advokat Christoph Dumartheray, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung vom 7. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 4'729.85 (15,2 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 180.--/h plus acht Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 43.50 und Mehrwertsteuer von CHF 350.35) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilte seit dem
  2. Januar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO).
  3. a) Das beschlagnahmte Stellmesser (einklingig, schwarzer Griff) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben : (…)
  4. Der Beurteilte wird bei seiner grundsätzlichen Anerkennung der von der Privatklägerschaft beantragten Genug- tuungsforderungen behaftet . Er wird verurteilt , - A. , pauschal Fr. 80'000.--, - B. , pauschal Fr. 50'000.--, - C. , pauschal Fr. 50'000.--, - D. , pauschal Fr. 50'000.--, zu bezahlen. Die jeweiligen Zinsforderungen werden abgewiesen .
  5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 26'783.65, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 13'239.35 und der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 25'000.--, gehen in Anwendung von Art 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
  6. a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 23'479.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. b) Advokat Christoph Dumartheray wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'834.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zugesprochen." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 25'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von CHF 577.50 gehen zu Lasten des Staates. III Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von CHF 7'734.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Advokat Christoph Dumartheray, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von CHF 4'729.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. April 2014 (6B_246/2014) ab, soweit es darauf eintrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Januar 2014 (460 13 93) Strafrecht Mord Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Beat Schmidli, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatklägerin B. , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger C. , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger D. , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger gegen E. , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mord (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013) A. Mit Urteil vom 22. Januar 2013 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft E. des Mordes schuldig und verurteilte ihn – unter Anrechnung der vom 28. Juli 2010 bis zum 18. Januar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 176 Tagen – zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren; dies in Anwendung von Art. 112 StGB, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 18. Januar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Ausserdem wurde das beschlagnahmte Tatwerkzeug, ein einklingiges Stellmesser mit schwarzem Griff, in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen, während diverse weitere beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten zurückgegeben wurden. Des Weiteren wurde der Beschuldigte bei seiner grundsätzlichen Anerkennung der von der Privatklägerschaft beantragten Genugtuungsforderungen behaftet und darüber hinaus wurde er dazu verurteilt, den Angehörigen des Opfers pauschale Entschädigungen – konkret CHF 80'000.-- für A. und jeweils CHF 50'000.-- für B. , C. und D.

– zu bezahlen; die jeweiligen Zinsforderungen wurden hingegen abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 26'783.65, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 13'239.35 und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 25'000.--, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Schliesslich wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar in der Höhe von CHF 23'479.85 und dem Opfervertreter ein solches in der Höhe von CHF 4'834.60 (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. Januar 2013 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Januar 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 10. Mai 2013 führte der Beschuldigte aus, das Urteil vom 22. Januar 2013 werde bezüglich der Verurteilung wegen Mordes und des Strafmasses von 16 Jahren Freiheitsstrafe sowie bezüglich der Höhe der den Opfern zugesprochenen Genugtuungssummen angefochten. Demnach werde die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Verurteilung wegen Mordes und die Genugtuungssummen beantragt und begehrt, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie zur Bezahlung von Genugtuungssummen in der Höhe von CHF 50'000.-- bzw. jeweils CHF 30'000.-- zu verurteilen. Im Sinne von Beweisanträgen würden Auszüge aus den Telefonrechnungen der Ehefrau des Beschuldigten für die Zeit vom 11. Mai 2010 bis 10. Juli 2010 eingereicht. Ausserdem werde beantragt, es seien die Ehefrau des Beschuldigten, F. , deren Tochter G. und H. anlässlich der Kantonsgerichtsverhandlung zu befragen. Mit Datum vom 12. August 2013 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein, in welcher er an den bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, in ihrer Berufungsantwort vom 12. September 2013, es sei das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013 in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. D. Ebenso stellten die Privatkläger in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 die Rechtsbegehren, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013 vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1); dies unter o/e Kostenfolge, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Christoph Dumartheray als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei (Ziff. 2). Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem begehrt, es sei I. als Zeuge zu befragen. E. Mit Datum vom 11. Juni 2013 verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dass sowohl dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Marco Albrecht als auch der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Christoph Dumartheray für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt werden. Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 die Beweisanträge des Beschuldigten, es seien F. , G. und H. vor Kantonsgericht zu befragen, ebenso abgewiesen wie das Beweisbegehren der Privatklägerschaft, es sei I. vor Kantonsgericht als Zeuge einzuvernehmen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verpflichtet, vor dem Berufungsgericht persönlich zu erscheinen, während den Privatklägern das persönliche Erscheinen in ihr freies Ermessen gestellt wurde. F. Anlässlich der heutigen Verhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Marco Albrecht, Arnold Büeler als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie Advokat Christoph Dumartheray als Vertreter der Privatklägerschaft. Auf die von den Anwesenden getätigten Äusserungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisantrag 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 1.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach der Beschuldigte in seiner Berufung nicht den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, sondern lediglich die qualifizierte Verurteilung wegen Mordes und die mit einer allenfalls differenzierten rechtlichen Würdigung im Zusammenhang stehende Strafzumessung sowie die Höhe der im Grundsatz anerkannten Genugtuungsforderungen anficht, sind auch nur diese Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholt der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft seinen bereits in der Berufungsantwort gestellten und von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 abgewiesenen Verfahrensantrag, es sei I. als Zeuge zu befragen. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a); die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b); oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist I. bereits am 2. August 2010 von der Polizei Basel-Landschaft telefonisch (act. 1031 f.) und am 6. August 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim schriftlich (act. 1035 ff.) und zeitlich nahe zu den Ereignissen in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 als Zeuge einvernommen worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Zeuge auf entsprechende Frage hin in genügender Klarheit ausgeführt, er habe von der konkreten Auseinandersetzung nicht viel mitbekommen (Frage 6) und namentlich auch keine Rempelei zwischen den in Frage stehenden Personen gesehen (Frage 18); er sei sich nur sicher, dass der Täter zuerst weiter gelaufen und dann zurückgekommen sei und dass das Opfer stehen geblieben und dem Täter wie nachgeschaut habe, als dieser weiter gelaufen sei (Fragen 19 und 20). Es ist nicht zu erwarten, dass zum heutigen Zeitpunkt, dreieinhalb Jahre nach den inkriminierten Ereignissen, vom Zeugen neue, glaubhafte und verfahrensrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies umso weniger, als sich die ganze Situation für den Zeugen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung nicht als prägendes Ereignis dargestellt hat. Daraus folgt, dass der Antrag der Privatklägerschaft erneut abzuweisen ist. 2. Stellungnahmen der Parteien 2.1. Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen in Bezug auf sein Verhältnis zum Opfer in den Wochen vor der Tat, die Geschehnisse unmittelbar vor der Tat und die Aussagen des medizinischen Sachverständigen anlässlich der Strafgerichtsverhandlung. Bezüglich des Verhältnisses zwischen ihm und dem Opfer in den Wochen vor der Tat sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Vorliegen eines weitergehenden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses verneint werde, klar aktenwidrig. Angesichts der Fülle von Aussagen und Belegen habe sehr wohl ein massives Zerwürfnis bestanden, ansonsten er und seine Familie nicht alle Hebel in Bewegung gesetzt hätten, um dieser Auseinandersetzung zu begegnen. Hinsichtlich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat würden von der Vorinstanz wichtige Aussagen des Zeugen I. nicht wiedergegeben, welcher klar gesagt habe, dass keine Rempelei erfolgt sei. Das Strafgericht messe den Depositionen der Ehefrau des Opfers höheres Gewicht zu als dem einzig objektiven Beweismittel, nämlich der Aussage des unbeteiligten Zeugen I. , was nicht statthaft und als fehlende Unvoreingenommenheit ihm gegenüber zu werten sei. Im Zweifel hätte die Vorinstanz annehmen müssen, dass keine Rempelei erfolgt sei und das Opfer zuerst den Beschuldigten angesprochen habe. Aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Opfers stehe übrigens fest, dass das Opfer – bevor das Messer ins Spiel gekommen sei – ebenfalls Tätlichkeiten verübt habe. Das Strafgericht habe den Beschuldigten damit zu Unrecht als Provokateur charakterisiert. Des Weiteren sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz das forensischpsychiatrische Gutachten und die Aussagen des Sachverständigen einzig unter dem Aspekt der Schuldfähigkeit betrachtet habe, nicht jedoch unter demjenigen der Gemütslage des Beschuldigten im Zeit- punkt der Tat. Ausserdem habe das Strafgericht die Ausführungen des Sachverständigen entweder nicht richtig zitiert oder ganz weggelassen. Dr. J. habe in seinem Gutachten darauf verwiesen, dass der Wegfall sedierender Elemente eine gewisse Senkung von Hemmungsfaktoren habe bewirken und damit sehr wohl von Relevanz für das Tatgeschehen habe sein können. Zudem habe er anlässlich der Strafgerichtsverhandlung erklärt, der Beschuldigte sei aufgrund seiner Depression, des problematischen Vorlebens und der schwierigen aktuellen Lebensumstände ein wandelnder Dampfkessel gewesen. Diese zwei Feststellungen würden von der Vorinstanz bei der Prüfung der Totschlagsvariante schlicht übergangen. Ebenso habe der erste Sachverständige, Dr. K. , einen Affekt bei der Tatausführung durchaus in Betracht gezogen und diskutiert und schliesslich lediglich aufgrund von Äusserlichkeiten verworfen. Es verbiete sich jedoch, einen Affekt aufgrund dieser Äusserlichkeiten des Tatablaufs auszuschliessen. Im Hinblick auf die Qualifikation der Tat sei das Strafgericht offensichtlich aufgrund des Ergebnisses der Tat nicht mehr in der Lage gewesen, die Gesamtsituation objektiv und unvoreingenommen zu würdigen. Auch das sogenannte zweizeitige Vorgehen sei nicht nachgewiesen und dem Beschuldigten werde pauschal das Mordelement der Kaltblütigkeit vorgeworfen. Wenn die Vorinstanz vom Zuendeführen der Tat spreche, werde zu Ungunsten des Beschuldigten ein nicht nachgewiesener Handlungsablauf bejaht. Übersehen werde dabei, dass selbst bei dessen Nachweis die Annahme eines Affektes oder einer affektähnlichen Gemütsbewegung nicht ausgeschlossen sei. Im Resultat spreche eine Fülle von Hinweisen weit eher für das Vorliegen eines Totschlages denn eines Mordes. 2.2. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen der Ansicht, die Qualifikation des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes als Mord und das ausgefällte Strafmass sowie die Höhe der Genugtuungsforderungen seien richtig. Bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in den Wochen vor der Tat habe die Vorinstanz zu Recht ein weitergehendes, d.h. die Stufe des Alltäglichen übersteigendes, Zerwürfnis verneint und daraus gefolgert, dass das unbestrittenermassen bestehende nachbarschaftliche Streitverhältnis kein Ausmass angenommen habe, welches eine Tötung im Affekt zu begründen vermögen hätte. Hinsichtlich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat sei die Feststellung des Beschuldigten, wonach der Zeuge I. klar sagen könne, dass keine Rempelei stattgefunden habe, falsch. Vielmehr habe dieser lediglich ausgesagt, er habe die Rempelei nicht gesehen. Um die vom Beschuldigten geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Ehefrau des Opfers zu erhärten, müssten diese im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen I. stehen, was aber eindeutig nicht der Fall sei. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Medikamentes Seroquel sei festzustellen, dass ein allfälliger medikamentöser Einfluss auf die Tat nur dann eine Rolle hätte spielen können, wenn die Einnahme nicht in der üblichen Regelmässigkeit erfolgt wäre. In casu seien aber die Einnahmetermine bzw. die Zeitabstände zwischen den Einnahmen eingehalten worden, nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen das Medikament immer erst ungefähr eine halbe Stunde vor dem Schlafengehen genommen habe. Auch sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte trotz regelmässiger Einnahme von Seroquel und unter der Wirkung des Antidepressivums Trimpramin explodiert sei. In Bezug auf das Mittragen des Messers könne zwar allein die Verwendung einer Waffe bei der Tatbegehung noch kein Grund für den Ausschluss einer Affekthandlung sein, hingegen deute dieses Verhalten auf ein planmässiges und damit nicht affektives Handeln hin. Bezüglich der Tatqualifikation sei nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen der Ehefrau des Opfers anzuzweifeln sei. Somit seien die Provokation des Beschuldigten und das zweizeitige Vorgehen bei der Tat als erstellt zu erachten. Mit diesem erwiesenen Vorgehen könne in Verbindung mit der Verwendung des mitgetragenen Messers eine affektähnliche Gemütsbewegung definitiv ausgeschlossen werden. Selbst wenn dem Beschuldigten aber ein Affekt oder eine affektähnliche Gemütsbewegung bei der Tatbegehung zuerkannt würde, würde dies praxisgemäss die Qualifikation der Tat als Mord nicht per se ausschliessen. 2.3 Die Privatkläger sind im Wesentlichen der Ansicht, bei der Auflistung der vom Beschuldigten zitierten Aussagen handle es sich grösstenteils nicht um Zeugenaussagen, sondern vielmehr um Depositionen des Beschuldigten selbst und um Aussagen von Auskunftspersonen. Ausserdem gehe es dabei lediglich um einseitig ausgewählte und aus dem Zusammenhang gerissene Äusserungen, von denen ausgegangen werde, dass sie für den vom Beschuldigten vertretenen Standpunkt günstig seien. In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in den Wochen vor der Tat sei es eine Tatsache, wonach das Strafgericht durchaus davon ausgegangen sei, dass ein nachbarschaftlicher Konflikt bestanden habe und der Beschuldigte sich durch das Verhalten des Opfers in seiner Ehre verletzt gefühlt haben könnte. Es könne aber keine Rede sein von einem aussergewöhnlich grossen nachbarschaftlichen Zerwürfnis und dass bereits Wochen vor dem Tatabend massive Spannungen zwischen den beiden Parteien bestanden hätten. Bezüglich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Zeugen I. keinesfalls geeignet seien, die stets gleichbleibende und glaubhafte Aussage der Ehefrau des Opfers zu widerlegen, wonach der Beschuldigte dieses beim Vorbeigehen absichtlich mit der Schulter angerempelt habe. Zum einen habe zum Zeitpunkt des Vorbeigehens die Aufmerksamkeit des Zeugen weder auf dem Beschuldigten noch auf dem Opfer gelegen, zum anderen sei auch nicht klar, was der Zeuge unter dem Begriff "Rempelei" überhaupt verstanden habe. Betreffend der Qualifikation der Tat gebe es keine Zweifel, dass diese einen Mord darstelle, dies unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Opfer beim Vorbeigehen angerempelt habe und auch unabhängig davon, ob seitens des Opfers allenfalls kränkende oder zumindest als kränkend empfundene Äusserungen gefallen sein könnten. Die Tat stelle eine äusserst egoistische und aussergewöhnlich krasse Missachtung und Geringschätzung fremden Lebens zur Durchsetzung eigener, nicht nachvollziehbarer Interessen dar. Es handle sich um eine kaltblütige, äusserst brutale und hemmungslose Tat, welche die Züge einer eigentlichen Hinrichtung trage. Der Beschuldigte habe vor den Augen der Ehefrau des Opfers und in Anwesenheit des Kleinkindes mit erheblichem Kraftaufwand mit dem Messer auf besonders sensible Körperteile des Opfers eingestochen und auch nicht damit aufgehört, als dieses schwer verletzt am Boden gelegen habe und sich nicht mehr zur Wehr habe setzen können. Trotz der Schreie und Hilferufe der verzweifelten Ehefrau des Opfers habe er erst von diesem abgelassen, als er realisiert habe, dass eine dritte Person habe zu Hilfe kommen wollen. 3. Würdigung der Rügen des Beschuldigten in tatbestandsmässiger und rechtlicher Hinsicht 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilen-de Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). 3.2.1. Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Der polizeiliche Ermittlungsbericht vom 28. Oktober 2010 (act. 681 ff.), der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Februar 2011 (act. 1329 ff.) und derjenige vom 3. Februar 2011 (act. 1309 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft vom 28. Juli 2010 (act. 887 ff.), vom 3. August 2010 (act. 955 ff.), vom 12. August 2010 (act. 1051 ff.), vom 25. August 2010 (act. 1099 ff.) und vom 17. September 2010 bei der Tatrekonstruktion (act. 1201 ff.), anlässlich der Einvernahmen durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 28. Juli 2010 (act. 203 ff.) und vom 10. Dezember 2010 (act. 1297 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 2031 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen der Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Juli 2010 (act. 907 ff.), die Depositionen der Ehefrau des Opfers als Zeugin gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 29. Juli 2010 (act. 939 ff.), vom 5. August 2010 (act. 1013 ff.) und vom 17. September 2010 anlässlich der Tatrekonstruktion (act. 1179 ff.), die Aussagen des Zeugen I. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 2. August 2010 (act. 1031) und gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 6. August 2010 (act. 1035 ff.), diejenigen der Zeugin L. gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 4. August 2010 (act. 997 ff.) und diejenigen der Zeugin M. gegenüber dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim vom 17. August 2010 (act. 1081 ff.), die Depositionen der Auskunftspersonen H. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juni 2011 (act. 1721 ff.) und B. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Juni 2011 (act. 1735 ff.), die Depositionen von N. vom 28. Juli 2010 (act. 859 f.), diejenigen von O. vom 28. Juli 2010 (act. 987 f.) und diejenigen von P. sowie Q. vom 5. August 2010 (act. 1009 f.), allesamt gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, des Weiteren das Sektionsprotokoll und vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 28. Juli 2010 (act. 765 ff.), das forensischtoxikologische Gutachten des IRM vom 5. August 2010 (act. 1265 f.) und dasjenige vom 16. August 2010 (act. 1093 ff.), das forensische Abschlussgutachten des IRM vom 11. November 2010 (act. 1241 ff.), das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 5. November 2010 (act. 35 ff.), die ergänzende Stellungnahme der UPK vom 21. Juni 2011 (act. 1701 f.), der Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal (KPK) vom 10. August 2010 (act. 139 ff.), das Schreiben von Dr. med. R. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie in X. , vom 4. Dezember 2010 (act. 152/11 ff.), das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. J. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater SGFP in Y. , vom 31. Oktober 2012 (act. 152/35 ff.), die ergänzende Stellungnahme von Dr. J. vom 11. Januar 2013 (act. 152/117 ff.) sowie schliesslich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. J. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 2013 ff.). 3.2.2. Die Vorinstanz hat diese Würdigung in ihrer Erwägung II.1 auf den Seiten 5 bis 38 des Urteils vom 22. Januar 2013 vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der objektiven Beweise und der äusserst glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei (E. 1.3 S. 30 ff., insbesondere S. 37). Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die einzige Tatzeugin, die Ehefrau des Opfers, in allen ihren (drei) Einvernahmen im Kerngehalt konstante, nachvollziehbare und – soweit belegbar – sowohl mit den Aussagen des Zeugen I. als auch mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen übereinstimmende Ausführungen getätigt hat, wie z.B. hinsichtlich des Umstandes, wonach ihr Ehemann während der Auseinandersetzung einen Schlüsselbund in der Hand gehalten habe. Auch sind ihre Darlegungen unter Einbezug eigener psychischer Vorgänge als detailreich und anschaulich zu bezeichnen und es sind weder erkennbare Einflüsse von dritter Seite auszumachen noch versucht die Zeugin, den Beschuldigten einseitig und übermässig zu belasten. Ganz im Gegensatz zum Beschuldigten macht die Zeugin trotz des für sie überaus dramatischen Vorfalles zudem keinerlei Erinnerungslücken geltend. Allfällige einzelne Divergenzen in den Aussagen der Zeugin sind im Bereich des Üblichen anzusiedeln und betreffen ohnehin nur das Randgeschehen. Auf der anderen Seite macht der Beschuldigte des Öfteren und selektiv das Vorliegen einer Amnesie geltend, ohne dass hierfür aus forensischpsychiatrischer Sicht ein nachvollziehbarer Grund angezeigt wäre. Ausserdem hat er in seinen zahlreichen Einvernahmen im Vorverfahren sowie vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht wiederholt Aussagen getätigt, welche in sich selbst mit Widersprüchen behaftet sind und darüber hinaus teilweise auch den objektiven Beweisen widersprechen, wie z.B. hinsichtlich der Frage, wie er im Verlaufe der Auseinandersetzung sein Mobiltelefon verloren hat, welches neben dem Opfer auf der Strasse gefunden worden ist. Infolgedessen müssen die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf das Tatgeschehen als unglaubhaft qualifiziert werden, soweit sie nicht sogar als offensichtliche Schutzbehauptungen einzustufen sind. An diesem Resultat vermögen die Einwendungen des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen ist diesen was folgt zu entgegnen: 3.2.3 Hinsichtlich der Wertung des nachbarschaftlichen Verhältnisses in den Wochen vor der Tat ist zunächst davon auszugehen, dass es zwischen den Familien des Beschuldigten und des Opfers durchaus nachbarschaftliche Spannungen gegeben hat, beispielsweise im Hinblick auf Kinderlärm und die Benutzung der Waschküche. Welchen Inhalt und vor allem welche Intensität diese Spannungen gehabt bzw. erreicht haben, wird von den beiden Parteien sehr unterschiedlich dargestellt. Während die Familie des Opfers das nachbarschaftliche Verhältnis als im üblichen Rahmen schildert, ist die Familie des Beschuldigten und vor allem auch dieser selbst der Ansicht, das Opfer und dessen Familie habe Ärger verursacht, namentlich habe das Opfer die Ehefrau des Beschuldigten im Rahmen einer Auseinandersetzung als "Schlampe" oder "Hure" betitelt. In sorgfältiger Würdigung aller in diesem Zusammenhang massgeblichen Aussagen –sowohl auf Seiten des Beschuldigten als auch auf Seiten des Opfers und von unabhängiger Seite wie diejenige der weiteren Hausbewohner und der Hausverwaltung – sieht das Kantonsgericht jedoch keine Veranlassung, von den Erkenntnissen der Vorinstanz (E. II.2.2.2 S. 45), wonach in casu kein weitergehendes nachbarschaftliches Zerwürfnis bestanden habe, abzuweichen. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass es zwischen dem Opfer und der Ehefrau des Beschuldigten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist; hierfür spricht neben den Depositionen der Familie des Beschuldigten unter anderem auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten am 30. Juni 2010 um 20:29 Uhr die Polizei angerufen hat, wie sich aus dem Verbindungsnachweis ihres Telekommunikationsanbieters ergibt. Andererseits wird diese Behauptung von Seiten der Opferfamilie und von der Opferfamilie nahestehenden Personen –welche das Opfer allgemein als sehr freundlich beschrieben haben – mit Nachdruck bestritten und es liegt der Polizei überdies keine Anzeige wegen Ehrverletzung vor. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift offenbar davon ausgeht, dass die Beschimpfung der Ehefrau des Beschuldigten durch das Opfer als erstellt zu gelten hat, indem sie darlegt, das Opfer habe im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung Anfang Juli 2010 die Ehefrau des Beschuldigten als "Schlampe" bzw. "Hure" beleidigt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann aufgrund der objektiven Beweislage dieser Umstand durchaus als fraglich gelten. In Nachachtung des Akkusationsprinzips (Art. 350 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) sowie des Umstandes, dass in casu ausschliesslich eine Berufung seitens des Beschuldigten vorliegt, belässt es das Kantonsgericht in der Folge aber trotz der diversen gegenteiligen Aussagen dabei, das Vorhandensein einer Beschimpfung zumindest in Frage zu stellen. Insofern geht das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz bei der weiteren Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts von einer angeblichen Beleidigung aus. Selbst wenn jedoch vom Vorhandensein einer Beschimpfung auszugehen wäre, hätte dieser Umstand keinen Einfluss auf die nachfolgenden Erwägungen, namentlich die Qualifikation der Tat (vgl. nachfolgend E. 4.2.3), nachdem diese angebliche Beschimpfung bereits ca. vier Wochen vor der Tat erfolgt ist und dadurch keine Affekthandlung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt erklärbar wäre. Im Übrigen führt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht aus, dass nachbarschaftliche Konflikte als alltägliche Störungen im Zusammenleben sehr häufig vorkommen würden und am Tatabend keine vom Opfer ausgehende objektiv nachvollziehbare Kränkung stattgefunden habe, welche einen Affekt ausgelöst haben könnte. Schliesslich widerspricht sich der Beschuldigte selbst, indem er einerseits in der Berufung ausführt, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines weitergehenden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses zu Unrecht verneint, andererseits aber anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht darlegt, die Opferfamilie habe zwar manchmal bis spät am Abend Wäsche gewaschen und er bzw. seine Ehefrau seien zweimal wegen Kinderlärms zu ihnen gegangen, sie hätten jedoch abgesehen von der angeblichen Beleidigung keine Probleme miteinander gehabt (Protokoll KG S. 8). Ungeachtet dessen würde selbst das Vorliegen einer (nicht entschuldbaren) Affekthandlung den Tatbestand des Mordes nicht ausschliessen (vgl. unten E. 4.1). 3.2.4 In Bezug auf die Geschehnisse unmittelbar vor der Tat versucht der Beschuldigte, die Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen der Ehefrau des Opfers in Frage zu stellen, indem er ausführt, die Depositionen des Zeugen I. stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Ehefrau des Opfers, nachdem dieser keine Rempelei gesehen habe. Diese Ansicht ist jedoch ohne Zweifel nicht zutreffend. Der Zeuge I. hat anlässlich seiner Befragung vom 6. August 2010 (act. 1035 ff.) ausgeführt, er habe von der konkreten Auseinandersetzung nicht viel mitbekommen (Frage 6) und namentlich auch keine Rempelei zwischen den betreffenden Personen gesehen (Frage 18); er sei sich nur sicher, dass der Täter zuerst weiter gelaufen und dann zurückgekommen sei und dass das Opfer stehen geblieben und dem Täter wie nachgeschaut habe, als dieser weiter gelaufen sei (Fragen 19 und 20). Des Weiteren hat der Zeuge ausgeführt, der Täter sei einfach an den beiden vorbeigegangen, er könne nicht genau sagen, ob dieser zwischen den beiden hindurch gegangen sei (Frage 15). Ebenso habe er nicht mitbekommen, ob der Täter oder das Opfer zuerst etwas gesagt habe (Frage 16). Der Zeuge hat jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, er könne bestätigen, dass keine Rempelei zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer stattgefunden habe. Gerichtsnotorisch bedeutet die Tatsache, dass ein Zeuge ein Geschehnis aufgrund der konkreten Umstände nicht gesehen hat, im Resultat nicht auch, dass dieses Geschehnis tatsächlich nicht passiert ist. Insofern ist die Schlussfolgerung des Beschuldigten, dass die Rempelei deshalb nicht stattgefunden habe, weil diese vom Zeugen nicht wahrgenommen worden sei, offensichtlich nicht korrekt. Demnach widersprechen die Aussagen des Zeugen I. keinesfalls den stringenten Darlegungen der Ehefrau des Opfers, vielmehr stützen sie diese beispielsweise bezüglich des Umstandes, wonach der Beschuldigte zuerst am Opfer vorbei gelaufen und dann zurückgekommen sei, nachdem dieses stehen geblieben sei und dem Täter nachgeschaut habe. Nach Gesagtem hat die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen I. korrekt gewürdigt und in der Folge auch in diesem Punkt bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu Recht auf die glaubhaften Darlegungen der Ehefrau des Opfers abgestellt. Im Gegensatz dazu sind nur schon die Depositionen des Beschuldigten zur Frage, wie er der Familie des Opfers begegnet ist, nicht gleichlautend, indem er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht auf entsprechende Frage geantwortet hat, man habe ihm Platz gemacht, damit er habe vorbeigehen können (act. 2075), während er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht behauptet, die tamilische Familie sei ihm auf dem Trottoir nicht ausgewichen und habe ihm keinen Platz gemacht (Protokoll KG S. 5). Demzufolge ist auch bezüglich der Geschehnisse unmittelbar vor der Tat ohne Weiteres von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3.2.5 Im Hinblick auf die vom Beschuldigten bemängelte Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Medikamentes Seroquel auf seinen Gemütszustand und die Tat ist zunächst auf die Ausführungen des Beschuldigten selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu verweisen, wonach er das Medikament normalerweise am Abend gegen 22 Uhr oder 23 Uhr einnehme, bevor er ins Bett gehe (act. 2071). Am Tatabend hat der Beschuldigte somit nicht auf die tägliche Dosis Seroquel verzichtet, vielmehr hat er diese noch nicht eingenommen, weil er um 23:45 Uhr und damit zu einem späteren Zeitpunkt als demjenigen der üblichen Einnahme unterwegs gewesen ist. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Tatabend betreffend die Einnahme des Medikamentes nicht im Geringsten von anderen Abenden unterschieden habe, nicht zu beanstanden. Sodann hat sich Dr. J. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. 2037 ff.) mit der Frage des Einflusses von Seroquel explizit auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, bei Antidepressiva sei in der Regel nach einigen Wochen im Blut ein stabiler Medikamentenspiegel erreicht und durch das Weglassen einer einzelnen Tablette komme es zu keiner gravierenden Schwankung im Spiegel bzw. wenn man solche Medikamente längere Zeit einnehme, komme es durch das Weglassen einer einzelnen Dosis zu keiner gravierenden Störung. Das Neuroleptikum Seroquel werde häufig eingesetzt, um die Wirkung von Antidepressiva zu steigern. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass irgendeine Medikation die Tat verhindert hätte. Die Einnahme oder Nichteinnahme von Antidepressiva oder Neuroleptika habe keinen Einfluss gehabt. Die Aussage von Dr. R. , wonach die Tat nicht geschehen wäre, wenn der Beschuldigte seine Medikamente genommen hätte, könne man aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigen. Wie bereits Dr. K. ausgeführt habe, hätten sich keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische Störung ergeben, die zu einer derartigen Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt hätte führen können. Seines Erachtens handle es sich bei Seroquel um ein sehr verträgliches Medikament, das nicht sehr stark wirke im Vergleich zu den klassischen Neuroleptika. Die Aussage von Dr. K. , wonach der Wegfall der sedierenden Medikamente allenfalls eine gewisse Senkung von Hemmungsfaktoren bewirken könnte, sei wissenschaftlich nicht wirklich schlüssig herzuleiten. Erfahrungsgemäss würden kurze Unterbrüche kaum je eine Rolle spielen, wenn jemand über längere Zeit gut eingestellt sei. Dass die Medikation beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in casu gut eingestellt gewesen ist, beweist im Übrigen das forensischtoxikologische Gutachten des IRM vom 16. August 2010, in welchem dargelegt wird, das im Urin und Blut festgestellte Trimipramin sei der Wirkstoff mehrerer Antidepressiva wie z.B. Surmontil, wobei die Trimipramin-Konzentration von 32 Mikrogramm pro Liter im therapeutischen Bereich liege und die Angabe des Beschuldigten, regelmässig ein Antidepressivum einzunehmen, bestätige (act. 1095). Des Weiteren weist Dr. J. im Hinblick auf das Schreiben von Dr. R. vom 4. Dezember 2010 und dessen Erwägung, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Einnahme der verordneten Medikamente die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in einem Streitfall verbessert haben könnte, in seinem Gutachten zu Recht darauf hin, dass es sich beim Schreiben von Dr. R. nicht um eine gutachterliche Stellungnahme handle und dieser überdies jahrelang der behandelnde Therapeut des Beschuldigten gewesen sei, womit dessen Ausführungen für das Gericht nicht den gleichen Stellenwert beanspruchen können wie die überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen. Ebenso führt Dr. J. aus, die Frage, ob eine weitere Verbesserung der Steuerungsfähigkeit durch die Einnahme aller Medikamente eingetreten wäre, erscheine aus forensischpsychiatrischer Sicht nicht sinnvoll beantwortbar (act. 152/101 f.). Abgesehen von diesen Einwendungen durch Dr. J. ist zu beachten, dass Dr. R. ausdrücklich festhält, es sei zu bejahen, dass es für den Zustand des Beschuldigten allenfalls wesentlich gewesen sein könnte, dass dieser am Vorabend des Tattages seine Medikation nicht eingenommen habe (act. 152/15). Selbst für Dr. R. ist es damit zu keinem Zeitpunkt um die Frage gegangen, ob die allenfalls unvollständige Medikation am Tattag selbst die Tat beeinflusst haben könnte. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es erstens nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte am Tattag entgegen seinen üblichen Gewohnheiten eine Dosis des Neuroleptikums Seroquel weggelassen hat, dass zweitens selbst durch das Weglassen einer einzelnen Dosis keine gravierende Störung zu erwarten wäre und dass drittens der Blutspiegel bezüglich der Antidepressiva sich fraglos im therapeutischen Bereich bewegt hat. In der Folge liegen aus medizinischer Sicht keine Hinweise vor, dass die Medikation einen Einfluss auf allfällige Stimmungsschwankungen bzw. eine Senkung der Hemmschwelle des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt gehabt hätte. Dass der Beschuldigte schliesslich von Dr. J. als ein wandelnder "Dampfkessel" bezeichnet worden ist, mag zutreffend sein, erscheint jedoch insofern als irrelevant, als es nichts daran ändert, dass ebenfalls gemäss Dr. J. unter Berücksichtigung aller Faktoren zum Tatzeitpunkt keine schwere psychische Störung vorgelegen hat und sich keine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herleiten lässt (act. 2045). 3.2.6 Nicht vollumfänglich einig geht das Kantonsgericht mit der Erwägung, wonach das Mitführen des Tatmessers einen Rückschluss auf eine Zielplanung zulasse. Zwar stellt die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, er habe das Stellmesser infolge eines Picknicks aus der Woche vor der Tat dabei gehabt, so offensichtlich eine Schutzbehauptung dar, dass sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen. Nicht zu widerlegen ist jedoch die wiederholt vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, wonach dieser das Messer zu seiner Selbstverteidigung als Schutz gegen die Familie des Ex-Ehemannes seiner Ehefrau mit sich getragen habe. Gestützt auf diese Erklärung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer regelmässig auf sich geführt hat, ohne dass hierfür ein primärer Zusammenhang zur inkriminierten Tat erkennbar wäre. Ohne einen solchen konkreten Zusammenhang lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts aus dem blossen Umstand, dass jemand ein Messer mitführt, lediglich ableiten, diese Person verfüge über eine generelle Gewaltbereitschaft, er stellt jedoch per se ohne weitere Anhaltspunkte keinen Hinweis auf ein Qualifikationsmerkmal im Bereich der Tötungsdelikte dar. Zu beachten ist diesbezüglich zudem, dass der Beschuldigte und das Opfer in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 zweifellos zufällig aufeinander getroffen sind, was ebenfalls gegen eine zielgerichtete Planmässigkeit spricht. Andererseits hat sich der Beschuldigte immerhin während der körperlichen Auseinandersetzung ganz offensichtlich an sein Messer erinnert und er hat dieses ohne Vorwarnung und ohne jegliches Zögern konsequent eingesetzt, indem er dem Opfer mit grosser Wucht insgesamt sieben Stich-bzw. Stichschnittverletzungen am Oberkörper und den unteren Extremitäten beigefügt hat. Zudem hat der Beschuldigte das Messer nach der Tat zielgerichtet versteckt, was dazu führte, dass dieses nur aufgrund eines Zufalls hat aufgefunden werden können. 3.2.7 Nach Gesagtem ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, von den überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers abzuweichen. Gestützt auf diese, die Tatortspuren sowie die medizinischen Befunde bleibt kein Raum für Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Demnach kann diesbezüglich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2011 (act. 1775 ff.) sowie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II.1.3 S. 30 ff.) verwiesen werden. Ebenso sind die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem privilegierten Tatbestand des Totschlags entgegen der Ansicht des Beschuldigten zu bestätigen, weshalb auch diesbezüglich auf die betreffenden Erwägungen zu verweisen ist (E. II.2.2 S. 44 f.). 4. Tatbestand des Mordes 4.1 Eine vorsätzliche Tötung begeht nach Art. 111 StGB, wer einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord gemäss Art. 112 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Der Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum anderen sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden muss. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater Binder (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst worden ist. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Praxisgemäss schliesst auch das Vorliegen eines (nicht entschuldbaren) Affekts den Tatbestand des Mordes nicht aus (TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). 4.2.1 Gestützt auf den inkriminierten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.2.7) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das zu beurteilende Tötungsdelikt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird. 4.2.2. Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung dieses Tötungsdelikts ist gemäss dem inkriminierten Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2010 dem Opfer, dessen Ehefrau sowie dem jüngsten, eineinhalb jährigen, Kind zufällig begegnet ist, beim Vorbeigehen das Opfer bewusst angerempelt hat, sich ein paar Schritte entfernt hat und dann wieder zum Opfer zurückgekehrt ist, dieses zuerst in eine verbale und danach physische Auseinandersetzung auf dem Trottoir verwickelt hat, in deren Verlauf sein in der Umhängetasche mitgeführtes Stellmesser hervorgeholt und ohne Vorwarnung wiederholt und teilweise mit grosser Wucht auf den Oberkörper und die unteren Extremitäten des Opfers eingestochen hat, sich dann wiederum einige Schritte entfernt hat, bevor er erneut auf das inzwischen schwer verletzte und auf der Strasse liegende Opfer zugetreten ist und nochmals mindestens einmal auf dieses eingestochen hat, bevor er schliesslich aufgrund des Hinzutretens einer unbeteiligten Drittperson nach Hause geflüchtet ist und unterwegs die Tatwaffe versteckt hat. Wie bereits vorgängig dargelegt, stützt sich dieser Tatablauf auf die sehr glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Opfers sowie diejenigen des Zeugen I. , die rechtsmedizinischen Befunde und das Spurenbild am Tatort, namentlich den Fundort des Mobiltelefons des Beschuldigten in der Nähe der Endstellung des Opfers auf der Strasse. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist damit auch der zweizeitige Tatablauf ohne Weiteres erstellt. 4.2.3 Die besondere Skrupellosigkeit als qualifizierendes Merkmal des Mordtatbestandes ergibt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts in einer Gesamtwürdigung der Tatumstände in casu vor allem aus drei Aspekten, betreffend sowohl den Beweggrund als auch die Tatausführung: Erstens dem nichtigen Anlass für einen derartigen Gewaltakt, zweitens der Anzahl der insgesamt sieben, zum Teil mit erheblicher Wucht ausgeführten Stiche, wovon drei in den Oberkörper (act. 793), und drittens insbesondere dem nochmaligen Zustechen, obwohl das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar schwer verletzt und absolut hilflos auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte eigentlich bereits von diesem abgelassen hat. Dazu gesellt sich der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat unmittelbar vor den Augen der Ehefrau des Opfers und des eineinhalb jährigen Kindes ausgeführt hat, was als besondere seelische Brutalität zu bezeichnen ist (vgl. Trechsel , a.a.O., N 18 zu Art. 112 StGB, mit Hinweis). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die körperliche Auseinandersetzung mit dem Opfer selber provoziert hat, indem er dieses im Vorbeigehen zunächst angerempelt und anschliessend dessen Reaktion auf die Rempelei als Vorwand zur nachfolgenden Eskalation der Geschehnisse genutzt hat. Selbst wenn der Beschuldigte allenfalls tatsächlich nur deshalb zum Opfer zurückgekehrt ist, um mit diesem zu reden, obwohl die vorgängige Rempelei klar gegen diese Variante spricht, ändert sich nichts daran, dass er das Opfer nach kurzer verbaler und tätlicher Auseinandersetzung ohne Vorwarnung mit zahlreichen Messerstichen niedergestreckt und auch dann nicht aufgehört hat, als dieses komplett wehrlos gewesen ist. Mit diesem Verhalten lässt der Beschuldigte jegliche moralischen Bedenken und Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschen- lebens vermissen, was nur als Ausdruck einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens und damit als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB bezeichnet werden kann (vgl. Schwarzenegger , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 112, mit Hinweisen). Was den Anlass für die Tat anbelangt, ist kein eigentliches Tatmotiv des Beschuldigten klar nachvollziehbar. Entweder stellt die Tat eine Rache dar für die angebliche Beschimpfung seiner Ehefrau ungefähr einen Monat vorher – was aber von seinem Verteidiger insofern bestritten wird, als dieser in seinem Plädoyer vor dem Strafgericht geltend gemacht hat, die Aggression habe keinen vorrangigen Zusammenhang mit der Beleidigung, sondern sei einem Wutanfall entsprungen (act. 2177) – oder dann ist mangels einer Provokation seitens des Opfers schlicht keines ersichtlich. Sollte Rache für die angebliche Beschimpfung am Ursprung des Gewaltaktes stehen, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte seine Ehre bzw. diejenige seiner Ehefrau über das Leben des Opfers gestellt hat, was ohne Zweifel einen extrem egoistischen Akt und ein krasses Missverhältnis der Interessen darstellt und als genauso verwerflich zu gelten hat, wie die Tötung aus einem selber provozierten Streit heraus. Dass Rache einen besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne der Mordqualifikation darstellt, ist sowohl in der herrschenden Lehre als auch in der Praxis völlig unbestritten (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 11 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Stratenwerth / Jenny / Bommer , Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2013, § 1 N 23, mit Hinweisen). Des Weiteren ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er es im Rahmen der physischen Auseinandersetzung nicht bei reiner körperlicher Gewalt oder allenfalls einem einzelnen Stich belassen hat, was wohl ausreichend gewesen wäre, den Streit zu seinen Gunsten zu beenden und seine Autorität und Ehre wiederherzustellen, vielmehr hat er die Tat in aller Konsequenz zu Ende geführt. Dieses konsequente Zuendeführen wird in der Doktrin einhellig als weiterer Indikator für ein besonders skrupelloses Handeln anerkannt (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Trechsel , a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Dies hat schliesslich darin gegipfelt, dass der Beschuldigte, nachdem der Streit längstens entschieden gewesen ist, noch einmal auf den am Boden liegenden Schwerverletzten zugegangen ist und im Sinne einer eigentlichen Hinrichtung wiederholt zugestochen hat, was man nur als ausserordentlich kaltblütig bezeichnen kann, was wiederum massiv zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt (vgl. Schwarzenegger , a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Trechsel , a.a.O., N 13 zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; Stratenwerth / Jenny / Bommer , a.a.O., § 1 N 25, mit Hinweisen). Unter diesen Umständen spielt im Übrigen das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine zu vernachlässigende Rolle. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine Affekthandlung seitens des Beschuldigten vorhanden sind, weder aus medizinischer Sicht (act. 2065) noch aus dem konkreten Tatablauf, wie bereits die Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Totschlag zu Recht festgestellt hat (E. II.2.2.2 S. 44 f.). Selbst wenn von einem Affekt auszugehen wäre, würde es sich hierbei nicht um einen entschuldbaren handeln, nachdem die allfällige heftige Gemütsbewegung bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen in casu nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Trechsel , a.a.O., N 9 zu Art. 113 StGB, mit Hinweisen). 4.2.4 Gemäss diesen Erwägungen steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass die vom Beschuldigten grundsätzlich zugestandene vorsätzliche Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist, womit das angefochtene Urteil in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. 5. Strafzumessung 5.1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.3; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_48/2007 vom 12. Mai 2007 E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des Mordes schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 112 StGB zwischen einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe liegt. Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, namentlich ist aus forensischpsychiatrischer Sicht keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt worden. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten der UPK vom 5. November 2010 festgehalten, zur Tatzeit habe beim Beschuldigten eine narzisstische und impulsive Persönlichkeitsakzentuierung vorgelegen, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht habe und keiner diagnostischen Kategorie des psychiatrischen ICD-10-Klassifikationsschemas entspreche, sondern unter ICD-10 Z73.1 als Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusse und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führe, einzuordnen sei. Es handle sich per se um ein Störungsbild leichten Ausmasses. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Tatzeit ein relevantes depressives Syndrom vorgelegen habe, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer remittierten Depression, allenfalls von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen. Des Weiteren seien die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten und seine Fähigkeit, nach bestehender Einsicht zu handeln, nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgehoben gewesen. Ebenso hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich seine Unrechtseinsichtsfähigkeit bzw. seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Störung forensisch relevant beeinträchtigt gewesen wären (act. 111 ff.). Zum gleichen Schluss kommt auch Dr. J. in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2012 (act. 152/91). 5.1.2 Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Ansonsten würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf das Gericht zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit einzig die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 7.4; 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2, mit Hinweisen). 5.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung führt der Beschuldigte aus, die Staatsanwaltschaft habe vor der Vorinstanz für eine Verurteilung wegen Mordes ein Strafmass von lediglich zwölf Jahren Freiheitsstrafe beantragt und er selber halte eine Strafe von acht Jahren wegen vorsätzlicher Tötung als angemessen. Bereits im Vergleich zum Antrag der Staatsanwaltschaft zeige sich, dass sich das Strafgericht – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation – von nicht sachgerechten Überlegungen habe leiten lassen. Selbst bei einer Verurteilung wegen Mordes wäre angesichts der persönlichen Verhältnisse sowie aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe angemessen gewesen. Das erstinstanzliche Strafmass sei auch im Verhältnis zu ähnlichen Straftaten unverhältnismässig hart. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung erscheine im Vergleich zu der von der Staatsanwaltschaft wegen Mordes geforderten Freiheitsstrafe eine solche von acht Jahren als angemessen. 5.2.2 Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft, nachdem sie ursprünglich vor dem Strafgericht eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt hat, das erstinstanzlich verhängte Strafmass von 16 Jahren als angemessen. 5.3.1 Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, weshalb unter Einbezug der nachfolgenden Ergänzungen bzw. Anmerkungen grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. III. S. 48 ff.) verwiesen werden kann. Angesichts der vorliegenden Bestätigung der Verurteilung wegen Mordes erübrigen sich zudem weitergehende Ausführungen zu einem allfälligen tieferen Strafmass aufgrund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung. Nachdem der Beschuldigte überdies nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Strafmass im Verhältnis zu ähnlichen Straftaten unverhältnismässig hart sein soll, erfolgen diesbezüglich ebenfalls keine Erwägungen; dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Kantonsgericht nach Konsultation der einschlägigen Praxis keine vergleichsweise unverhältnismässige Härte im vorliegenden Fall zu erkennen vermag. 5.3.2 Es liegt auf der Hand, dass unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Hemmungslosigkeit und Brutalität des Vorgehens abhängt (vgl. BGer 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.4). In casu ist das Verhalten des Beschuldigten nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung menschlichen Lebens geprägt, sondern es setzt zudem eine hohe deliktische Energie voraus, indem dieser auch dann noch zugestochen hat, als das Opfer schon schwer verletzt und absolut wehrlos auf dem Boden gelegen hat und die physische Auseinandersetzung längstens zu seinen Gunsten entschieden gewesen ist. Der Beschuldigte lässt damit erkennen, dass er den Tötungsvorsatz unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat fraglos die umfassende Kontrolle über das Geschehen inne gehabt und hätte jederzeit die Auseinandersetzung beenden und das aufgrund der herausquellenden Gedärme und des hohen Blutverlustes erkennbar schwer verletzte Opfer in Ruhe lassen können, stattdessen hat er einer Hinrichtung gleich insgesamt siebenmal zugestochen. Als besonders grausam ist die Tatsache zu werten, dass der Beschuldigte das Opfer vor den Augen dessen Ehefrau und seines jüngsten Kindes getötet hat und sich auch nicht durch die Schreie der hilflosen Ehefrau von der Vollendung seiner Tat hat abhalten lassen. Gegen den Beschuldigten spricht des Weiteren seine komplette Uneinsichtigkeit, indem er die Hauptschuld der Geschehnisse dem Opfer anlastet und behauptet, sich lediglich gegen einen Angriff gewehrt zu haben, obwohl aufgrund der Beweisergebnisse für das Kantonsgericht zweifellos feststeht, dass der Beschuldigte die Geschehnisse zunächst provoziert und dann mit einem Unterbruch in der physischen Auseinandersetzung mit ausgeprägter Rücksichtslosigkeit konsequent zu Ende gebracht hat. Nicht nur übernimmt der Beschuldigte keine Verantwortung für seine Tat, er lässt darüber hinaus auch jegliche glaubhafte Empathie gegenüber dem Opfer, immerhin Vater dreier Kinder, und dessen Familie vermissen. So liegt nicht einmal der Versuch einer Entschuldigung bei der Opferfamilie vor. Reue ist ebenfalls nicht ersichtlich, dies würde ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraussetzen, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht auszugleichen (vgl. BGer 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1). Allenfalls ist in diesem Zusammenhang leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er grundsätzlich die Genugtuungsansprüche der Opferfamilie anerkennt, was sich in casu darin äussert, dass er der Opferhilfe den Betrag von CHF 20.-- pro Monat zurückzahlt. Dass der Beschuldigte keine Affekthandlung und keine Verminderung der Schuldfähigkeit geltend machen kann, ist bereits hinlänglich dargelegt worden (vgl. oben E. 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 4.2.3, 5.1.1). Insofern ist auch die unbestrittene Tatsache, dass er psychisch vorbelastet ist, nicht strafmindernd zu seinen Gunsten zu werten. Gleiches gilt angesichts der erdrückenden Beweislage für sein Geständnis, welches überdies keinen Ausdruck von Einsicht und Reue beinhaltet. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist wiederum zu werten – soweit dies nicht bereits bei der Mordqualifikation zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt worden ist – dass die Tat zufolge des Fehlens eines nachvollziehbaren Motivs entweder als absolut sinnloses Kapitalverbrechen bezeichnet werden muss oder dann als Ausdruck völligen Desinteresses gegenüber den hiesigen Wertvorstellungen, obwohl der Beschuldigte seit 30 Jahren in der Schweiz lebt; so hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich zu verstehen gegeben, dass ihn ausschliesslich seine eigene Kultur interessiere (Protokoll KG S. 11). Nicht anzulasten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er den ärztlichen Empfehlungen nicht folgt sowie dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung selektiv hinter einer nicht indizierten Amnesie versteckt und mithin auch nicht aktiv geholfen hat, die Tatwaffe aufzufinden. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 113 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und sie namentlich das Recht hat, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Tut sie dies, kann ihr das selbstverständlich bei der Strafzumessung nicht belastend angerechnet werden. Nach diesen Erwägungen ist auch innerhalb des Mordtatbestandes von einem sehr schweren Verschulden auszugehen, was zur Folge hat, dass sich die vorliegend auszusprechende Strafe in der oberen Hälfte des möglichen Strafrahmens bewegen muss. Damit erweist sich im Übrigen in der Konsequenz die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht beantragte, an der unteren Grenze des gesetzlich Möglichen liegende Freiheitsstrafe von lediglich zwölf Jahren als unverhältnismässig tief. 5.3.3 In Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände geht das Kantonsgericht wie bereits dargelegt insgesamt ebenfalls von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen, des Verbots der "reformatio in peius" sowie vergleichbarer Praxis eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren als schuld- und tatangemessen. Der Anrechnung der vom 28. Juli 2010 bis zum 18. Januar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von 176 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Januar 2011 steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge ist auch betreffend des Strafmasses die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 6. Genugtuungsforderungen 6.1 Nach Art. 122 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1); das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Abs. 2). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schaden-ersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR ( Annette Dolge , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9, N 32 und N 66 zu Art. 122 StPO, mit Hinweisen). Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. 6.2.1 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung lediglich sinngemäss geltend, entsprechend einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung anstelle einer solchen wegen Mordes seien die Genugtuungssummen auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.--zu reduzieren. 6.2.2 Die Privatklägerschaft ist diesbezüglich hingegen der Ansicht, es werde vom Beschuldigten hinsichtlich der Höhe der Genugtuungssummen nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.-- zu reduzieren seien. Somit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz zur Bemessung dieser Forderungen nicht zutreffend sein sollten. Abgesehen davon habe das Strafgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu Recht eine Verdoppelung der jeweiligen Basisgenugtuungsleistungen als angemessen beurteilt, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Zinsforderungen aufgrund dieser Verdoppelung abgewiesen worden seien. 6.3 Bezüglich der vom Beschuldigten ebenfalls angefochtenen Genugtuungsforderungen ist zunächst festzustellen, dass dem Kantonsgericht keine substantiierte Rüge vorliegt, aus welchen Gründen die im Grundsatz anerkannten Forderungen in der Höhe zu korrigieren wären. Der Beschuldigte führt lediglich aus, entsprechend einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung statt Mordes seien die Genugtuungssummen auf CHF 50'000.-- bzw. je CHF 30'000.-- zu reduzieren. Angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung wegen Mordes kann insofern in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. V. S. 52 ff., insbesondere E. V.2.2) verwiesen werden. Nur am Rande ist deshalb zu bemerken, dass die zugesprochenen Summen von CHF 80'000.-- für die Ehefrau des Opfers und jeweils CHF 50'000.-- für die drei Kinder des Opfers im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zwar für schweizerische Verhältnisse tatsächlich relativ hoch sind, sich aber aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tat und der damit verbundenen überaus grossen seelischen Unbill dennoch ohne Weiteres in einem angemessenen Rahmen bewegen, soweit sich dies bei einer Tat wie der in casu zu beurteilenden überhaupt messen und festhalten lässt. Demnach ist auch bezüglich der Höhe der erstinstanzlich festgelegten Genugtuungsforderungen das angefochtene Urteil zu bestätigen, womit im Resultat die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Kosten und Entschädigungen 7.1 Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Berufung erübrigen sich an vorliegender Stelle Ausführungen zum (nicht angefochtenen) erstinstanzlichen Kostenentscheid und dieser ist ohne Weiteres zu bestätigen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang – indem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr entsprechend zehn Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 577.50 gehen zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar gemäss dessen Honorarnote vom 6. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 7'734.75 (30 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 180.--/h plus acht Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 161.80 und Mehrwertsteuer von CHF 572.95) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Schliesslich wird dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Advokat Christoph Dumartheray, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung vom 7. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt CHF 4'729.85 (15,2 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 180.--/h plus acht Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 43.50 und Mehrwertsteuer von CHF 350.35) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013, lautend: "1. E. wird des Mordes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren , unter Anrechnung der vom 28. Juli 2010 bis zum 18. Januar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 176 Tagen, in Anwendung von Art. 112 StGB, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB.

2.  Es wird festgestellt, dass sich der Beurteilte seit dem

18. Januar 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO). 3.

a) Das beschlagnahmte Stellmesser (einklingig, schwarzer Griff) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen .

b) Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben : (…)

4.  Der Beurteilte wird bei seiner grundsätzlichen Anerkennung der von der Privatklägerschaft beantragten Genug- tuungsforderungen behaftet . Er wird verurteilt , - A. , pauschal Fr. 80'000.--, - B. , pauschal Fr. 50'000.--, - C. , pauschal Fr. 50'000.--, - D. , pauschal Fr. 50'000.--, zu bezahlen. Die jeweiligen Zinsforderungen werden abgewiesen .

5.  Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 26'783.65, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 13'239.35 und der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 25'000.--, gehen in Anwendung von Art 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

6.  a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 23'479.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

b) Advokat Christoph Dumartheray wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'834.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) zugesprochen." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 25'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten für die Dolmetscherin in der Höhe von CHF 577.50 gehen zu Lasten des Staates. III Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Albrecht, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von CHF 7'734.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Advokat Christoph Dumartheray, für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von CHF 4'729.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. April 2014 (6B_246/2014) ab, soweit es darauf eintrat.